VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 149
Dieser Abteilung unterstehen:
1. das Oberkommando der Schutztruppen. Dieses bearbeitet die
Kommando-Angelegenheiten und einen Teil der Verwaltungs-An-
gelegenbeuten der Schutztruppen;
2. die Legationskafse; ç Z
3. die Prüfungskommission für das diplomatische Examen;
4. der Beirat für das Auswanderungswesen, welcher aus 1 Vorsitzen-
den und mindestens 14 Mitgliedern besteht. Den Vorsitzenden er-
nennt der Kaiser. Die Mitglieder werden vom Bundesrate gewählt.
Alle 2 Jahre findet eine Neuwahl sämtlicher Mitglieder statt.
6 38 des Gesetzes vom 9. Juni 1897, S. 463 und Bekanntmachung vom
17. Febr. 1898, Zentralblatt S. 98.
Die Anhörung des Beirats muß erfolgen vor Erteilung der
Erlaubnis für solche Unternehmungen, welche die Besiedelung eines
Gebiets in überseeischen Ländern zum Gegenstande haben, sowie im
Falle der Beschränkung oder des leerrufs der einem Unternehmer
erteilten Erlaubnis.
Außerdem können auf dem Gebiete des Auswanderungswesens
von dem Reichskanzler geeignete wichtigere Fragen dem Beirate zur
Begutachtung vorgelegt und von letzterem Anträge an den Reichs-
kanzler gestellt werden. (§ 39);
5. der Kolonialrat bestehend aus einem Syndikat Hamburger Firmen
mit 40 Mitgliedern als Sachverständigenbeirat. (Erlaß vom
10. Oktober 1890, S. 179, 141. April 1895 Kolonial-Blatt S. 221 und
vom 25. Mai 1895, Kolonial-Blatt, S. 265 und Bekm. v. 18. Okt. 1901,
Zentral-Blatt S. 395).
6. die entscheidenden Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete (Art. 9
der Kaiserlichen Verordnung vom 9. August 1896, S. 691) und zwar der
Oisshlinerheif in Berlin und die Disziplinarkammer in Berlin;
7. das Archäologische Institut in Rom mit Filialen in Athen und in
Rom, bei welchem eine römisch-germanische Kommission gebildet ist.
(Instruktion vom 9. April 1887, Zentral-Blatt S. 172).
Ressort des auswärtigen Amtes:
die Reichs-Gesandtschaften (siehe hierüber in Kapitel Gesandtsschaftwesen):
die Reichs-Konsulate und -Konsulargerichte (siehe hierüber in Kapitel
Konsulatwesen);
die Behocden gin den Schutzgebieten (Gesetz vom 7. Juli 1896 Art. II
17, S. );
die auswärtigen Gesandtschaften;
die anerkannten Konsularbeamten fremder Staaten.
(Sten. Ber. 1869 I, S. 505).
II. Das Reichsamt des Innern in Berlin.
Dieses Amt, das anfangs die Bezeichnung „Bundeskanzler-Amt“
(Erlaß vom 12. August 1867, S. 29), dann den Namen „Reichskanzler-Amt“
(Erlaß vom 12. Mai 1871, S. 102) führte, erhielt seine jetzige Benennung durch
Kaiserl. Erlaß vom 24. Dezember 1879, S. 321 und wird vom Staats-
sekretär des Innern geleitet. ç ç ç Z
Das Reichsamt des Innern ist in vier Abteilungen eingeteilt.
Die 1. Abteilung besorgt die auf den Bundesrat, den Reichstag und die
Reichstagswahlen bezüglichen Geschäfte. Ferner die allgemeinen An-
gelegenheiten der Nächsbehörden und Reichsbeamten, des Staats-