Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

152 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Inspektionsbezirke sind gebildet für 
1) Hannover; 
2) Oldenburg und Bremen; 
3) Schleswig-Holstein, Mecklenburg, Lübeck und Hamburg; 
4) Ostpreußen, Westpreußen und Pommern. 
Die Inspektoren für die Prüfung der Seedampfschiffahrtsmaschinisten 
sind in Stettin und Hamburg. 
Der Reichsinspektor für das Seezeichenwesen ist in Berlin. 
6. Die ständige Ausstellung für Arbeiterwohlfahrt. 
7. Der Börsenausschuß in Berlin. 
Der Börsenausschuß besteht aus mindestens 30 Mitgliedern, welche 
vom Bundesrat auf 5 Jahre gewählt werden. Die Hälfte schlagen die 
Börsenorgane vor, die andere Hälfte wird unter angemessener Berück- 
schtiaung von Landwirtschaft und Industrie gewählt. (Gesetz vom 22. Juni 1896 
8 3, S. 157. 
Im Interesse eines soliden Geschäftsverkehrs in Börsensachen sind 
dem Bundesrate wichtize Befugnife eingeräumt (8 6, 35, 42, 50). Zur 
Begutachtung solcher Angelegenheiten steht dem Bundesrat als Sachver- 
ständigenorgan ein Börscnasschus zur Seite (§ 3 des Gesetzes vom 
22. Juni 1896, S. 157. 
Für jede Börse ist ein Staatskommissar bestellt, welcher die Einhal- 
tung der Gesetze und der Börsenordnung überwacht (8 7 Außerdem wird 
an jeder Börse behufs Entscheidung über begangene Handlungen von Börsen- 
besuchern, die mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Ver- 
trauen nicht vereinbar sind, ein Ehrengericht gebildet (8 9, 10). 
8. Die Berufungskammer in Börsen-Ehrengerichtssachen 
in Berlin. 
Gegen die Entscheidung der Ehrengerichte steht sowohl dem Staats- 
ummisser als dem Beschuldigten die rrusang an die periodisch zu bildende 
Berufungskammer offen (8 17) eventuell können sich durch Verein- 
srng ⁊— Beteiligten der Entscheidung eines Schiedsgerichtes unter- 
werfen. ( ). 
Der orstsende und dessen Stellvertreter werden vom Bundesrat 
bestimmt, die Beisitzer und deren Stellvertreter werden vom Börsenausschuß 
aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen Mitgliedern gewählt. 
9. Das Bundesamt für das Heimatwesen in Berlin. 
Dasselbe besteht aus 1 Vorsitzenden und mindestens 4 Mitgliedern. 
Sämtliche werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaeiser er- 
set Teer Vorsitzende und mindestens die Hälfte müssen Richter-Quali- 
kation besitzen. 
Dasselbe entscheidet entgiltig als Berufungs-Instanz über Streitig- 
keiten zwischen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Hilfs- 
bedürftiger, sofern die Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten angehören 
und soweit nicht die Organisation oder die örtliche Abgrenzung der Armen- 
verbände Gegenstand des Streits ist, ausgenommen Bayern und Elsaß- 
Lothrinen Gesetz vom 12. März 1894, 3 41, S. 20), 
Auf Grund besonderer Delegation entscheidet es als höchste Instanz 
für innerstaatliche Armenstreitsachen in Preußen, Hessen, Sachsen-Weimar, 
 
	        
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