Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 153 
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, „Koburg-Gotha,Anhalt, 
ShwarkburgRudolstadt, Sondershausen, Waldeck, Reuß j. L., Lübeck und 
remen. 
10. Das Schiffsvermessungsamt in Berlin. 
Das Schiffsvermessungsamt führt die Aufsicht über das Schiffver- 
messungswesen und revidiert die Schiffsvermessung. 
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Vermessungsbehörden hin- 
sichtlich der Handhabung der Dermesungserdnung mit technischen An- 
weisungen zu versehen; von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Ver- 
messungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei vor- 
gefundenen Mängel herbeizuführen, für solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart 
einzelne Vorschriften der Vermessungsordnung nicht anwendbar sind, des- 
leichen über Eichung der Binnenschiffe auf der Elbe, Weser, den Wasser- 
aßen östlich der Elbe und des Dortmund-Emskanals, zu bestimmen, in 
welcher Weise die Vermessung geschehen soll, sowie die Vermessungsbehörden 
zur Ausführung von Neuvermessungen und Nachvermessungen auf Grund 
der §§ 16 und 35 des Gesetzes vom 20. Juni 1888, S. 190 anzuweisen. 
Auch ist es als Plenum ausschließlich Disziplinarbehörde über seine Mitglieder. 
Die Mitglieder des Schiffsvermessungsamts können der Aufnahme der 
Messungen beiwohnen. 
Sämtliche Vermessungsprotokolle sind von den Vermessungsbehörden 
dem Schiffsvermessungsamt einzureichen. (Ges. v. 20. Juni 1888, S. 190, 8 23). 
Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Ausstellung eines neuen 
Meßbriefes anzuordnen, wenn der Inhalt des ausgefertigten Meßbriefes zu 
Beanstandungen Anlaß gibt. (§ 24, Abs. 2). Außerdem liegt ihm ob, die 
Ausstellung von Mehbriesen für die in Preußen und Lübeck vermessenen im 
Schiffregister eingetragenen Seeschiffe. 
11. Die Behörden für die Untersuchungen von Seeunfällen. 
A) Das Oberseeamt in Berlin. 
Das Oberseeamt bildet eine kollegiale Behörde und besteht aus einem 
richterlichen Vorsitzenden und 6 Mitgliedern, von welchen letzteren wenigstens 
3 der Schiffahrt kundig sein müssen. Der Vorsitzende und ein schiffahrts- 
kundiger ständiger Beisitzer, sowie deren Stellvertreter werden von dem 
Kaiser ernannt. Für das Amt der übrigen nicht ständigen Beisitzer bringen 
die Regierungen der Bundesseestaaten je 3 sachkundige Personen in Vor- 
schlag. Der Vorschlag gilt für je 3 Jahre, nach deren Ablauf ein neuer 
Vorschlag zu machen ist. Aus der GErsanchal der Vorzeschlagenen wählt 
der Vorstzende für jeden Beschwerdefall 5 Beisitzer aus, beruft dieselben ein 
und beeidigt sie auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts. (Gesetz 
vom 27. Juli 1877 § 29, S. 552). ç ç 
Das Oberseeamt entscheidet als Beschwerdeeinstanz über die Ent- 
scheiung. der Seeämter, namentlich ob einem Seeschiffer, Seesteuermann oder 
einem Maschinisten eines Seedampfschiffs wegen Verschuldens eines Seeun- 
falls die Befugnis zur Ausübung seines Gewerbes zu entziehen sei. 
Die Geschäftsordnung des Oberseeamts vom 3. Mai 1878 ist im Zentral- 
blatt 1878 S. 276 ff. und der Nachtrag vom 10. Mai 1879 S. 371 enthalten. 
Zur Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe be- 
troffen werden, find an den deutschen Küsten von den Landesregierungen 
Seeämter errichtet. (Gesetz vom 27. Juli 1874 § 13, 25—27, S. 552).
	        
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