Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

154 Zweiter Teil: Die Organisation des Bundes. 
Das Seeamt bildet eine kollegiale Behörde und besteht aus einem 
Vorsitzenden und 4 Beisitzern. 
Der Vorsitzende muß die Fähigkeit zum Richteramt besitzen. Er wird 
für die Dauer des zur Zeit seiner Ernennung von ihm bekleideten Amts, oder, 
alls er zur Zeit seiner Ernennung ein Amt nicht bekleidet, vom Kaiser auf 
Lebenszeit ernannt. Die letztere Bestimmung findet auf einen, für den Fall 
der Verhinderung oder Ablehnung des Vorsitzenden ernannten Stellvertreter 
keine Anwendung. # 
Mindestens 2 der Beisitzer müssen die Befähigung als Seeschiffer be- 
und mücssen als solche gesafren haben. (8 7). 
Die Aufsichtsbehörde hat für jedes Seeamt auf jedes Jahr im voraus 
eine Liste für das Amt eines Beisitzers geeigneter Personen aufzustellen und dem 
orsisene des Seeamts michuteilen. Die Zahl der in die Liste auszunehmen. 
den Personen bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Bedürfnisses. 
Wo eine Vertretung des Rheder-, Schiffer= und Handelsstandes vorhanden 
ist, ist dieselbe vor Aufstellung der Liste mit i#ern Vorschlägen zu hören. (8 8). 
Der Vorsitzende des Seeamts wählt für jeden Untersuchungsfall aus 
der Liste 4 Beisitzer und, wenn Fnlerderlic, einen Stellvertreter aus, beruft 
dieselben ein und beeidigt sie auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres 
Amts. (§ 9). 
B. Die Reichskommissare bei den Seeämtern. 
Dieselben haben bei den Verhandlungen der Seeämter anzuwohnen, 
die Akten einzusehen und Anträge zu stellen und sind befugt, event. auch 
die Einleitung einer Untersuchung zu verlangen. Sie werden vom Reichs- 
kanzler bestellt. In Beschwerdefällen wohnen sie mit entsprechender Befug- 
nis den Verhandlungen des Oberseeamts an Falls der Vorsitzende die Ein- 
leitung einer Untersuchung ablehnt, kann beim Reichskanzler die Anordnung 
einer Untersuchung beantragt werden. 
11. Das Statistische Amt in Berlin. 
(Seit 21. Juli 1872). 
k * 2 der Bestimmungen vom 30. April 1902 (Zentralbl. S. 100) 
iegt ihm ob: 
1. das für die Reichsstatistik zu liefernde Material zu sammeln, zu 
rüfen, sowie technisch und wissenschaftlich zu bearbeiten. 
2. zusti che Nachweise aufzustellen und über statistische Fragen gut- 
achtlich zu berichten, 
3. es bearbeitet die auf Veranlassung der Kommission für Arbeiter- 
statistik veranstalteten Aufnahmen. 
Bei diesem Amt tritt eine Kommission zur Ermittlung der Handels- 
werte, bestehend aus hervorragenden Landwirtschafts-, Zndusrier und 
Handels-Sachverständigen, jährlih zusammen, welche eine Uebersicht 
über die Sammlung der Saatenstands und Erntenachrichten zu be- 
arbeiten und zu veröffentlichen hat. (Beschluß des Bundesrats vom 
19. Januar 1899, Zentralblatt S. 11. 
Das Amt ist befugt und auf Anordnung des Bundesrats oder des 
Reichstags verpflichtet, Arbeiter und Unternehmer in gleicher Zahl zu ihren 
Situnzen mit beratender Stimme zuzuziehen. 
« urch Bundesratsbeschluß vom 30. April 1902, Zentralblatt S. 100 ist 
bei der Abteilung für Arbeiterstatistik ein Beirat gebildet worden, welchem ob- 
liegt, das Statistische Amt bei Arbeiten auf dem Gebiet der Arbeitsstatistik zu 
unterstützen, insbesondere hat er: Auf Anordnung des Bundesrats oder des 
 
	        
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