Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 155 
Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) die Vornahme statistischer Er- 
hebungen über die Verhältnisse der Arbeiter, ihre Durchführung und Ver- 
arbeitung, sowie ihre Ergebnisse zu bezutachten: zur Ergänzung des 
statistischen Materials erforderlichenfalls Auskunftspersonen zu rrrs 
dem Reichskanzler Vorschläge für die Vornahme oder Durchführung solcher 
Erhebungen zu unterbreiten. 
Der Beirat besteht aus: 
dem Präsidenten des Statistischen Amts als Vorstand und 14 zur 
Hälfte vom Bundesrat zur Hälfte vom Reichstag, je für die Dauer einer 
Legislaturperiode bezw. bis zur Neuwahl gewählten Mitgliedern. 
12. Die Normal-Eichungskommission in Berlin. 
(Bekanntmachung vom 16. Februar 1869, S. 46). 
Die Kommission besteht aus: 
1 Direktor und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern. 
Die beigeordneten Mitglieder werden vom Reichskanzler jedesmal auf 
5 Jahre ernannt. 
Die Normal-Eichungskommis fen pan darüber zu wachen, daß im gesamten 
Bundesgebiete das Eichungswesen nach übereinstimmenden Regeln und dem 
Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde. Ihr liegt die Anfertigung 
und Verabfolgung der Normale (Art. 9), so weit nötig auch der Eichungsnor- 
male (Art. 15) an die Eichungsstellen des Bundes ob, und ist sie daher mit den 
für ihren Geschäftsbetrieb nötigen Instrumenten und Apparaten ausgerüstet. 
Die Normal-Eichungskommission hat die näheren Vorschriften über 
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maße und Ge- 
wichte, Wagen und Meßwerkzeuge, ferner über die von Seiten der Eichungs- 
stellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlassen. Sie bestimmt, welche Arten 
von Wagen im öffentlichen Verkehr oder nur zu besonderen gewerblichen Zwecken 
angewendet werden dürfen und setzt die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit 
fest. Sie hat ferner das Erforderliche über die Einrichtung der sonst in der Maß- 
und Gewichtsordnung aufgestellten Meßwerkzeuge vorzuschreiben, sowie über die 
Zulassung anderweitiger Gerätschaften zur Eichung und Stempelung zu ent- 
scheiden. Der Normal-Eichungskommission biggt es ob, das bei der Eichung und 
Stempelung zu beachtende Verfahren und die Taxen für die von den Eichungs- 
stellen zu erhebenden Gebühren (Art. 15) festzusetzen und überhaupt alle die 
technische Seite des Eichungswesens betreffenden Gegenstände zu regeln. 
(Art 18, Abs. 2 und 3). Außerdem ist ihr die Beglaubigung der in den Brannt- 
weinbrennereien zur Anwendung kommenden Meßapparate, sowie eine Mit- 
wirkung bei der Revision dieser Apparate übertragen. Auch hat sie die Gebühren 
für die Eichungen festzusetzen. Instruktion vom 21. Juli 1869. 1871 S. 397). 
Die Fuständigken dieser Kommission erstreckt sich nicht 
auf Bayern. Z Z * 
13. Das Reichs-Gesundheitsamt (mit der Kommission für 
die Bearbeitung des deutschen Arzneibuches) in Berlin. 
(Bekanntmachung vom Jahr 1876, Zentralblatt S. 330). 
Dieser Behörde liegt ob: 
1. das Medizinal= und Veterinärwesen zu beaufsichtigen und diejenigen 
Schutz= und Awehrmaßregeln und deren Ausführung zu treffen, 
welche bei Epidemien und Epizootien und sonst zum Schutz der 
Gesundheit der Menschen und Tiere notwendig sind; 
2. die Erforschung der Ursachen der Epidemien und Epizootien und 
Untersuchung der Lebensmittel.
	        
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