Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

156 Zweiter Teil: Die Organisation des Bundes. 
3. die Kontrollierung des Verbots des Verkehrs mit gesundheitsschäd- 
lichen Nahrungs- und Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen 
(vergl. Etat des Reichskanzleramts für 1876 Anl. 1 S. 41 und Anl. 18 
zu den Reichstagsverhandlungen von 1878); 
4. die Führung einer Medizinal= und Veterinärstatistik und Veröffent- 
lichung ihrer Resultate; ç 
5. die Ueberwachung des Prüfungsverfahrens für das gesamte Medi- 
zinal= und Veterinärpersonal; # 
6. Die Hebung der medizinischen Wissenschaft und der Hygiene. 
Sie ist eingeteilt in: 1. die medizinische Abteilung, 2. die naturwissen- 
schaftliche Versuchs-Abteilung, 3. die biologische Abteilung für die Land- 
und Forstwirtschaft, 4. die veterinärpolizeiliche Abteilung. 
Mit dem Gesundheitsamt ist der d undheitsrat verbunden. Der- 
selbe besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, welche vom 
Bundesrat je auf 5 Jahre gewählt werden. Ihm liegt die Unterstützung 
des Gesundzeitzamts in der Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten ob. 
(Gesetz vom 30. Juni 1900, § 43, S. 306 und Bekanntmachung vom 23. Dez. 1901, 
Zentralblatt S. 434 betr. fortlaufende Stalistik der Taubstummen.) 
Dieser ist in 9 Ausschüsse eingeteilt und zwar für: 
1. Gesundheitswesen im Allgemeinen (Wohnungs-, Heizungs-, Lüf- 
tungs-, Beleuchtungs-, Bekleidungs-, Schul-, Bad-, Bestattungs= und 
Leichentransport Wesen), 2. Ernährungswesen mit Ausnahme der Fleisch- 
schau. 3. Wasserversorgung und Cloakbeseitigung einschließlich der Rein- 
haltung der Gewässer. 4. Gewerbehygiene, 5. Seuchenbekämpfung inklufive 
Desinfektion, 6. Heilwesen im Allgemeinen (Unterbringung, Behandlung 
und Beförderung von Kranken, Angelegenheiten des Heilpersonals), 7. Heil- 
mittel einschließlich des Verkehrs mit Giften, 8. Schiffs= und Tropen- 
hygiene, 9. Veterinärwesen einschließlich Tierseuchenstatistik, Angelegenheiten 
des Veterinärpersonals und der Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
Zur Unterstützung des Gesundheitsamtes auf dem Gebiet der Forst- 
und Landwirtschaft ist ein besonderer Beirat gebildet. Derselbe besteht 
aus Sachverstädigen, die vom Reichskanzler je auf 5 Jahre berufen werden. 
Vorsitzender desselben ist der Präsident des Gesundheitsamtes. 
A. Die biologische Anstalt für Land= und Forstwirtschaft in 
Dahlen bei Steglitz. 
Dieser ist die technische Begutachtung und experimentelle Bearbeitung 
der auf dem Gebiete der Pflanzenkultur liegenden Aufgaben übertragen. 
Zu ihrer Unterstützung besteht ein Beirat aus Sachverständigen, die 
vom Reichskanzler je auf 5 Jahre berufen werden. Den Vorsitz führt der 
Direktor der Anstalt. Z 
134. Das Reichs-Patentamt in Berlin. 
Dasselbe entscheidet über die Erteilung, die Erklärung der Nichtigkeit 
und die Zurücknahme der Patente und hat die Gebrauchsmuster und Waren- 
zeichen einzutragen und zu löschen. (Gesetz vom 7. April 1891, S. 79, vom 
12. Mai 1894, S. 441 und vom 1. Juni 1891, S. 290). Auch führt es die Liste 
der Patentanwälte. (Gesetz vom 21. Mai 1900, S. 233). 
Es ist eingeteilt in: 10 Abteilungen für die Patentanmeldungen; 
3 Abteilungen für Warenzeichen (Verordn. vom 10. Mai 1905, S. 218 und 
vom 17. Mai 1906, S. 474), 1 Abteilung für Anträge auf Erklärung der 
Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten, (Nichtigkeitsabteilungen); 
2 Abteilungen für Beschwerden (Beschwerdeabteilungen); 1 Abteilung für 
Gebrauchsmusteranmeldungen.
	        
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