Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

168 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
Solche Bevollmächtigte sind in: Altona, Berlin, Breslau, Cöln am 
Rhein, Darmstadt, Dresden, Hamburg, Hannover, Karlsruhe in Baden, 
Königsberg in Ostpreußen, Magdeburg, München, Münster i. W., Stettin, 
Straßburg i. E. 
4. Das Münzmetall-Depot in Berlin. 
Dasselbe verwaltet die nicht mehr umlaufsfähigen Münzen und die 
Reservebestände des Reiches an Münzmetallen und an Nickel= und Kupfer- 
münzen. Diese Geschäfte besorgt die Preußische Münze. 
5. Die Reichs-Rayon-Kommission in Berlin. 
Dieselbe besteht aus: 1 Präsidenten und 5 Mitgliedern. 
Dies ist eine durch den Kaiser zu berufende ständige Militärkommission, 
in welcher die Staaten, in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten sind. 
(Gesetz vom 21. Dezember 1871, § 31, S. 459.) 
Die Rayonkommission entscheidet endgültig über die Beschränkungen, 
denen die Benützung des Grundeigentums innerhalb des Rayons der per- 
manenten Festungen unterliegt, insbesondere Rekurse gegen Anordnungen und 
Entscheidungen der Kommandanturen in Rayonangelegenheiten. 
Der Kommission kommt die endgültige Entscheidung in Baupolizei- 
sachen im Festungsrayon zu. Auch hat sie über alle größeren Anlagen 
(Eisenbahnen, Straßen, Teichen 2c.) zu beraten, sowie über die Bebauungs- 
pläne im dritten Festungsrayon zu entscheiden. 
6. Die Reichs-Schulden-Verwaltung in Berlin. 
Diese ist eine von der Reichsverwaltung getrennte selbständige Behörde, 
die jedoch der obersten Leitung des Reichskanzlers insoweit unterliegt, als 
dies mit der ihr im § 6 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 und 
§8 9—11 der Reichsschuldenordnung beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. 
Dieselbe besteht aus 1 Präsidenten und 5 Mitgliedern und hat bei 
der Aufnahme von Anleihen mitzuwirken, 
desgleichen bei der Ausfertigung, Verzinsung und Einlösung von aus- 
gegebenen Schatzanweisungen, sowie 
bei der Ausgabe u. s. w. von Schuldverschreibungen über Reichs- 
anleihen. 
Solche ist der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter 
der Benennung „Reichsschuldenverwaltung“ übertragen. Sie steht unter der 
Aufsicht der Reichsschuldenkommission. Ihr liegt auch die Führung des 
Reichsschuldbuches ob. 
7. Die Reichskommission für die Stettiner und Mainzer 
Festungsgrundstücke in Stettin und in Mainz. 
VI. Das Reichs-Eisenbahn-Amt in Berlin. 
(Gesetz vom 27. Juni 1873, S. 164.) 
Unter dem Namen „Reichseisenbahnamt“ wurde durch Gesetz vom 
27. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt S. 164) eine ständige Zentralbehörde ein- 
gerichtet, welche aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von 
Räten besteht und ihren Sitz in Berlin hat.
	        
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