Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Die Behördenorganisation des Reiches. 169 
Das Reichseisenbahnamt hat innerhalb der durch die Verfassung be- 
stimmten Zuständigkeit des Reichs: 3 erfassung 
1. das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen; 
2. für die Ausführung der in der Reichsverfassung enthaltenen Be- 
stimmungen, sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüglichen 
Gesetze und verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen; 
3. auf Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervortretenden 
Mängel und Mißstände hinzuwirken. 
Dasselbe ist berechtigt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Ein- 
richtungen und Maßregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu 
erfordern oder nach Befinden durch persönliche Kenntnisnahme sich zu unter- 
richten und hiernach das Erforderliche zu veranlassen. (§ 4.) 
Im Falle der Erhebung von Gegenvorstellungen gegen Maßregeln 
des Reichs-Eisenbahnamts mit der Behauptung, dieselbe sei vorschrifts-- und 
gesetzwidrig, entscheidet das Reichs-Eisenbahnamt in der durch Zuziehung 
eines richterlichen Beamten verstärkten Besetzung mit 1 Präsidenten und Räten 
des Reichs-Eisenbahnamts und 3 Richtern über diese Gegenvorstellungen 
selbständig und endgiltig. 
VII. Das Reichs-Amt für die Berwaltung der Reichs-Eisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen. 
(Erlaß vom 27. Mai 1878, 1879, S. 193.) 
Dieses Amt ist durch Kaiserlichen Erlaß vom 27. Mai 1878 (1879 
S. 193) errichtet, unter dem die durch Kaiserlichen Erlaß vom 9. Dezember 1871, 
S. 480, bestellte „Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen für Elsaß- 
Lothringen“ steht. Dieser liegt die Verwaltung und der Betrieb der Reichs- 
Eisenbahnen und der sonst in Pacht bezw. Verwaltung des Reichs stehenden 
Eisenbahnen in Luxemburg und in der Schweiz ob. 
Von der Generaldirektion in Straßburg ressortieren: 
1. die Betriebs-Direktionen in Colmar (2), Luxemburg (7), Metz (6), 
Mülhausen (1), Saargemünd (5), Straßburg (3 und 4); 
2. die Verkehrs-Inspektionen in Basel, Colmar, Luxemburg, Metz, Mül- 
hausen, Saargemünd und Straßburg (1 und 2); 
3. die Telegraphen-Inspektion in Straßburg; 
4. die Maschinen= und Werkstätte-Inspektionen in Bischheim (4), Luxem- 
burg (8), Metz (6), Montigny (7), Mülhausen (Maschinen= und Werk- 
stätte-Inspektionen 1 und 2), Saargemünd (5), Straßburg (3). 
VIII. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches in Potsdam. 
(Gesetz vom 4. Juli 1868, S. 433.) 
Demselben liegt die Kontrolle des Haushalts des Reiches, des Landes- 
gSoushalts von Elsas,Lothringen und der Schutzgebiete ob. Auch hat er die 
gchungn des Invalidenfonds und der Reichsbank zu revidieren und fest- 
zustellen. 
Der Rechnungshof wird bis jetzt von einer Abteilung der preußischen 
Oberrechnun skommcfon unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen 
Reiches“ gebildet. Vorsitzender ist der Chefpräsident der Preußischen Ober- 
rechnungskammer; die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundes- 
rats vom Kaiser ernannt.
	        
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