VIII. Abschnitt: Die Organisation in den Reichslanden. 179
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld;
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mitglieder-
zahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern;
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung der
Statuten derartiger Anstalten;
die Genehmigung der Errichtung von Kranken= und Siechenhäusern;
die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Sparkassen;
die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions= und
Hilfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden, sowie
für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer ihrer Pflicht-
treue bei Bränden geworden sind, und die Angehörigen derselben;
die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und von
Versicherungsgesellschaften sowie die Genehmigung der Statuten
derartiger Gesellschaften;
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarrsitzes
katholischer oder protestantischer Pfarreien;
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von israe-
litischen Konsistorial-= und Rabbinatsbezirken;
die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten:
die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von Schenkungen
oder letztwilligen Zuwendungen;
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und die
Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit dieselben
nicht für das Reich ausgeführt werden;
die Klassierung oder Deklassierung öffentlicher Straßen;
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne;
die Feriachmng der Gewässer, welche als schiff= oder flößbar anzu-
sehen sind;
die Erlaubnis zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Gewässern
und die Erlaubnis, aus denselben Wasser abzuleiten;
die Ausräumung der nicht schiffbaren Kanäle und Flüsse sowie die
Unterhaltung der dazu gehörigen Dämme und Kunstbauten;
die Verteilung des Wassers zwischen Industrie und Landwirtschaft
an nicht schiff= oder flößbaren Wasserläufen;
die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holzberechtigungen
in Staatsforsten gegen Abtretung von Waldgrundstücken abgelöst
werden;
die Festsetzung des Meist= und Mindestbetrages des für den Besuch
der höheren öffentlichen Schulen zu erhebenden Schulgeldes;
die Ermächtigung zu Namensänderungen;
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über die
Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezeigungen
Beschluß zu fassen;
die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihren Kathedral-
kirchen und von Pfarrern in ihren Pfarrkirchen.
2. Die Befugnis zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch richterliches
Urteil oder im Verwaltungswege rechtskräftig erkannt sind, und die