188 Zweiter Teil: Organisation des Bundes.
3) wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen
Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt,
4) wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird.
§ 30. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und
solange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge einer
Wiederanstellung oder Beschäftigung im Reichs= oder im Staatsdienste
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienst-
einkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von
dem Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezo-
genen Diensteinkommens übersteigt. Findet die Beschäftigung des Beamten
vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung statt,
so wird demselben das Wartegeld für die ersten 6 Monate dieser Be-
schäftigung unverkürzt, dagegen vom 7. Monat ab nur zu dem nach der
vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt.
§ 31. Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand ver-
setzten Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenquartals vom Wartegelde
an die Hinterbliebenen nach den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen.
Entlassung der auf Probe, Kündigung oder auf
Widerruf angestellten Beamten.
§ 32. Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf
Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die
Anstellung verfügt hat.
Wiederanstellung ausgeschiedener Beamten.
§ 33. Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichs-
dienste freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Ge-
nehmigung der obersten Reichsbehörde.
Pensionierung der Beamten. Anspruch auf Pension.
§ 34. Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichs-
kasse bezieht, erhält aus der letzteren eine lebenslängliche Pension, wenn
er nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren infolge eines körper-
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, und
deshalb in den Ruhestand versetzt wird ((s. auch Gesetz vom 24. April 1886,
S. 80, 25. Mai 1882, S. 194). Der Pensionär bleibt Beamter, hat aber
Dienstpflichten nicht mehr zu erfüllen und kann seinen Wohnsitz frei be-
stimmen, auch unterliegt er nicht mehr der Dienstdisciplin.
§* 34a. Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten,
welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähig-
keit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.
§ 35. Der Reichskanzler, die Staatssekretäre des Reichsamts des
Innern, des Reichsschatzamts, des Reichsjustizamts, des Reichspostamts
sowie des Reichsmarineamts und der Staatssekretär im Auswärtigen
Amte können jederzeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit ihre Ent-
lassung erhalten und fordern. Der Anspruch auf Pension beginnt, wenn
der Ausgeschiedene mindestens 2 Jahre das betreffende Amt bekleidet hat.
Der Mindestbetrag der Pension ist ein Viertel des etatsmäßigen Gehaltes.
Im übrigen gelten für die Höhe und den Bezug der Pension die Vor-
schriften dieses Gesetzes.