Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IX. Abschnitt: Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 191 
8 67. Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf 
des Vierteljahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhe- 
stand versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der obersten 
Reichsbehörde zugestellt worden ist. 
Bewilligung für Hinterbliebene. v 
§ 69. Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche Nach- 
kommen, so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden 
Monat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichs- 
behörde. (Kaiserliche Berordnung vom 8. Juni 1881, S. 1107, 20. Juni 1886 
S. 203. 18. März 1888, S. 80. Gesetz vom 15. März 1886. S. 53). 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden 
Monat kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann 
stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder 
oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinter- 
läßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag 
der Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein (s. nun Gesetz 
vom 5. März 1888,. S. 65. 25. Mai 1887. S. 194, Bollziehungs vorschrift vom 
25. Mai 1881, Zentralblatt S. 83). 
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen 
und deren Bestrafung. 
§ 72. Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten 
(5 10) verlett begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung 
verwirkt. 
§ 73. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 
1) Ordnungsstrafen, 2) Entfernung aus dem Anmte. 
§ 74. Ordnungsstrafen sind: 
1) Warnung, 2) Verweis, 3) Geldstrafe, 
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des 1 monatlichen 
Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu 90 Mark. 
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
§ 75. Die Entfernung aus dem Amite kann bestehen: 
1. In Strafverjetzung; dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes 
Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Dienstein- 
kommens um höchstens 1/8. Statt der Verminderung des Dienst- 
einkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ½ des 
Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. Die Strafverfügung 
wird durch die oberste Reichsbehörde in Ausführung gebracht; 
2. in Dienstentlassung; dieselbe hat den Verlust des Titels und Pen- 
sions-Anspruchs von rechtswegen zur Folge. Hat vor Beendigung 
des Disziplinarverfahrens das Amts-Verhältnis bereits aufgehört, 
so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Uebernahme der Kosten 
freiwillig auf Titel und Pensions-Anspruch verzichtet, auf deren 
Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt. Gehört der Be- 
schuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf Pension 
haben, und lassen besondere Umstände eine mildernde Beurteilung 
zu, so ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.