IX. Abschnitt: Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten. 191
8 67. Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf
des Vierteljahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhe-
stand versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der obersten
Reichsbehörde zugestellt worden ist.
Bewilligung für Hinterbliebene. v
§ 69. Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche Nach-
kommen, so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden
Monat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichs-
behörde. (Kaiserliche Berordnung vom 8. Juni 1881, S. 1107, 20. Juni 1886
S. 203. 18. März 1888, S. 80. Gesetz vom 15. März 1886. S. 53).
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden
Monat kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann
stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder
oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinter-
läßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten
Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag
der Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein (s. nun Gesetz
vom 5. März 1888,. S. 65. 25. Mai 1887. S. 194, Bollziehungs vorschrift vom
25. Mai 1881, Zentralblatt S. 83).
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen
und deren Bestrafung.
§ 72. Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten
(5 10) verlett begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung
verwirkt.
§ 73. Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1) Ordnungsstrafen, 2) Entfernung aus dem Anmte.
§ 74. Ordnungsstrafen sind:
1) Warnung, 2) Verweis, 3) Geldstrafe,
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des 1 monatlichen
Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu 90 Mark.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
§ 75. Die Entfernung aus dem Amite kann bestehen:
1. In Strafverjetzung; dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes
Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Dienstein-
kommens um höchstens 1/8. Statt der Verminderung des Dienst-
einkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ½ des
Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. Die Strafverfügung
wird durch die oberste Reichsbehörde in Ausführung gebracht;
2. in Dienstentlassung; dieselbe hat den Verlust des Titels und Pen-
sions-Anspruchs von rechtswegen zur Folge. Hat vor Beendigung
des Disziplinarverfahrens das Amts-Verhältnis bereits aufgehört,
so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Uebernahme der Kosten
freiwillig auf Titel und Pensions-Anspruch verzichtet, auf deren
Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt. Gehört der Be-
schuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf Pension
haben, und lassen besondere Umstände eine mildernde Beurteilung
zu, so ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung