Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Das Armenrecht. 215 
ortes zu bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen fest- 
gesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang 
der Abwesenheit, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, 
an welchem die Abwesenheit wirklich beginnt, ein mehr als 7 tägiger 
Zeitraum gelegen hat. (8 28.) 
Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die 
Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalts- 
ortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der 2 jährigen Frist erst 
mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben. 
Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit 
ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der 2 jährigen Frist. G 24.) 
Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Nückkehr nicht 
angesehen, wenn aus den Unständen, unter welchen sie erfolgt, die 
Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen. (§ 25.) 
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffent- 
lichen oder Privatbeamten, sowie einer nicht blos zur Erfüllung der 
Militärpflicht im Bundesheere oder in der Bundes-Kriegsmarine 
dienenden Militärperson gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung 
bei der Wahl des Ausenthaltsortes ausschließender Umstand. (§ 26.) 
Der Lauf der 2 jährigen Frist (§ 22) ruht während der Dauer 
der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf 
Grund der Bestimmung im §8 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit 
vom 1. November 1867 gestellten Antrag auf Anerkennung der Ver- 
pflichtung zur Uebernahme eines Hilfsbedürstigen. Die Unterbrechung 
erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den 
betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der 
beteiligten Armenverbände abgesandt ist, selbstverständlich unter der 
Voraussetzung, daß die Verpflichtung eines anderen Verbandes durch 
ein vollstreckbares Urteil festgesetzt wird. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht 
innerhalb zweier Monate weiter verfolgt, oder wenn derselbe erfolglos 
geblieben ist. (8 27.) 
Das Eintreten der in den §§ 10 und 22 an den Ablauf einer 
bestimmten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder Ver- 
zicht der beteiligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen 
werden. (8 64.) 
  
3. Kapitel. 
Die vorläufige Unterstützungspflicht. 
Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von demjenigen 
Ortsarmenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem 
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet und zwar ohne Antrag, ob er
	        
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