220 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
so wird auf Antrag desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche
Unterstützung vorläufig zu gewähren genötigt ist, über den erhobenen
Anspruch im Verwaltungswege durch diejenige Spruchbehörde ent-
glseaen welche dem in Anspruch genommenen Armenverbande vor-
gesetzt ist.
Die Zuständigkeit, den Instanzenweg, sowie das Verfahren regelt
innerhalb jedes Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses
Gesetzes, die Landesgesetzgebung. I(§ 38.] (Bezüglich des Bundesamts für
das Heimatwesen siehe S. 152.)
7. Kapitel.
Die Ausweisung.
Ein Aufenthaltsrecht gibt der Unterstützungswohn
sitz nicht.
Den zur vorläufigen Unterstützung (§ 28) und bezw. zur Ueber-
nahme (§ 31) eines Hilfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden
ist es unbenommen, die thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung
(65 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867) durch eine
unter sich zu treffende Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden
Person oder Familie in ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Ge-
währung eines bestimmten Unterstützungsbetrages von Seiten des letzt-
gedachten Armenverbandes dauernd oder zeitweilig auszuschließen.
Die erstinstanzlichen Behörden (§§ 38, 39, 40) sind verpflichtet,
auf Anrufen eines oder des anderen Beteiligten, zwecks thunlicher Her-
stellung einer solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten.
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses fest-
gestellt, so findet auf Grund derselben die administrative Exekution
statt (S 53). (§ 55.)
Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit
des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde,
oder wenn die Ursache der Erwerbs= oder Arbeitsunfähigkeit des Aus-
zuweisenden durch eine im Bundeskriegsdienste oder bei Gelegenheit
einer That persönlicher Selbstaufopferung erlittene Verwundung oder
Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst die Wegweisung
vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachteilen für den
Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter
Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in
dem Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten
Armenverbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages, durch die zur Ent-
scheidung in erster Instanz zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes
des Aufenthaltsortes angeordnet werden.
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fort-
fallen, unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden