Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

220 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
so wird auf Antrag desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche 
Unterstützung vorläufig zu gewähren genötigt ist, über den erhobenen 
Anspruch im Verwaltungswege durch diejenige Spruchbehörde ent- 
glseaen welche dem in Anspruch genommenen Armenverbande vor- 
gesetzt ist. 
Die Zuständigkeit, den Instanzenweg, sowie das Verfahren regelt 
innerhalb jedes Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses 
Gesetzes, die Landesgesetzgebung. I(§ 38.] (Bezüglich des Bundesamts für 
das Heimatwesen siehe S. 152.) 
7. Kapitel. 
Die Ausweisung. 
Ein Aufenthaltsrecht gibt der Unterstützungswohn 
sitz nicht. 
Den zur vorläufigen Unterstützung (§ 28) und bezw. zur Ueber- 
nahme (§ 31) eines Hilfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden 
ist es unbenommen, die thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung 
(65 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867) durch eine 
unter sich zu treffende Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden 
Person oder Familie in ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Ge- 
währung eines bestimmten Unterstützungsbetrages von Seiten des letzt- 
gedachten Armenverbandes dauernd oder zeitweilig auszuschließen. 
Die erstinstanzlichen Behörden (§§ 38, 39, 40) sind verpflichtet, 
auf Anrufen eines oder des anderen Beteiligten, zwecks thunlicher Her- 
stellung einer solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten. 
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses fest- 
gestellt, so findet auf Grund derselben die administrative Exekution 
statt (S 53). (§ 55.) 
Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit 
des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, 
oder wenn die Ursache der Erwerbs= oder Arbeitsunfähigkeit des Aus- 
zuweisenden durch eine im Bundeskriegsdienste oder bei Gelegenheit 
einer That persönlicher Selbstaufopferung erlittene Verwundung oder 
Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst die Wegweisung 
vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachteilen für den 
Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter 
Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in 
dem Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten 
Armenverbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages, durch die zur Ent- 
scheidung in erster Instanz zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes 
des Aufenthaltsortes angeordnet werden. 
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fort- 
fallen, unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden
	        
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