Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Das Armenrecht. 221 
kann, steht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung beiden Teilen die 
Berufung zu. Dieselbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände 
einem und demselben Bundesstaate angehören, an die nächst höchste 
landesgesetzliche Instanz, sofern die streitenden Teile verschiedenen 
Bundesstaaten angehören, an das Bundesamt für das Heimatwesen. 
Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es endgiltig. 
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armen- 
verbandes auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist. G# 56) 
Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen 
die Transportkosten als ein Teil der zu erstattenden Kosten der Unter- 
sücung des Hilfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenverbande 
zur Last. 
Entsteht über die Notwendigkeit des Transportes oder die Art 
der Ausführung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber 
endgiltig durch die in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Be- 
hörde des Armenverbandes des Aufenthaltsortes (8 38 Abs. 2). (§8 58.) 
1. Die armenrechtliche Familiengemeinschaft nach der Rechtsprechung des 
Bundesamts für das Heimatwesen. 
(Zentral-Blatt für das Deutsche Reich 1883, S. 87.) 
I. Zur Familie im armenrechtlichen Sinne gehören alle diejenigen, 
welche an den Unterstützungswohnsitzverhältnissen des Familienhauptes 
teilnehmen, mag letzteres einen Unterstützungswohnsitz haben oder land- 
arm sein (II 18, VI 13, XII 17, XIV 25, XVII 43, XXIII 26, 151, XXIV 31 
und XXVI 31. 
1. Familienglieder sind danach: 
a) die Ehefrau während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft 
(Unterstützungswohnsitz-Gesetz § 15); 
b) die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder 
bis zum zurückgelegten 18. Lebensjahre (Unterstützungswohnsitz- 
Gesetz §§ 18, 19, 20) nebst Ehefrau, Kindern 2c. (X 35); 
c) die in die Ehe gebrachten ehelichen (Unterstützungswohnsitz-Gesesz 
l 18 Abs. 1) und außerehelichen (s 21) Vorkinder der Ehefrau 
nebst den ihre Unterstützungswohnsitzverhältnisse teilenden Per- 
sonen (Ehefrauen, eheliche, Stief= u. s. w. Kinder) (VI 14). 
2. Nur in einigen Beziehungen — vergl. unter III 2 — gehören 
zur armenrechtlichen Familie: 
a) die in Bezug auf Erwerb und Verlust des Unterstützungs. 
wohnsitzes selbständige Ehefrau (Unterstützungswohnsitz-Ges. 8 17); 
b in Bezug auf den Vater diejenigen Kinder, welche den Unter- 
stützungswohnsitz der selbständigen Mutter teilen (Unterstützungs- 
wohnsitz-Gesetz § 19 Abs. 2). 
Z. Nicht zur Familie gehören: 
a) die rechtskräftig geschiedene Ehefrau und die von ihr bezüglich
	        
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