222 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
y Unterstügungswohnsigperhältniss abhängigen Personen
b) eheliche 2c. Kinder nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre und
die von ihnen abhängigen Personen (X 35, XIV 26).
II. Die Familiengemeinschaft entsteht:
1. mit der Eheschließung für die Ehefrau und die bis dahin ihre
Unterstützungswohnsitzverhältnisse teilenden Personen — selbst
wenn Armenpflege unmittelbar oder mittelbar bereits eingetreten
war (III 14, 18);
2. mit der Geburt, Adoption, Legitimation für die Kinder.
III. Familienhaupt und Familienglieder bilden eine Personeneinheit.
Daraus folgt:
1. die Unterstützung, welche einem landarmen Familienhaupte ge-
währt wird, bestimmt, solange sie andauert, den fürsorgepflichtigen
Landarmenverband für alle Familienglieder, wenngleich diese in
einem anderen Landarmenbezirke hilfsbedürftig werden;
2. die Unterstützung, welche einem Familiengliede gewährt wird, gilt
als dem Familienhaupte gewährt;
a) dieselbe bringt für das Familienhaupt den Lauf der zum
Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes führenden
Fristen zum Stillstand (II 21, Xl 9.#);
b) sie bestimmt den fürsorgepflichtigen Landarmenverband auch
für das Familienhaupt und andere Familienglieder, welche
während der Dauer dieser Unterstützung an anderen Orten
hilfsbedürftig werden (II 72, IX 99, XI 92, XII 61, XIII 93).
In den hier (unter 2àa und 2b) aufgeführten Beziehungen
gelten auch die unter 12 bezeichneten Personen als zur Familie
gehörend (XII 61 — Zentralblatt 1875, S. 724 — XlII 30).
3. Die Uebernahme der Familienglieder kann nicht ohne die des
Familienhauptes verlangt werden, falls auch letzteres sich im Be-
zirk des vorläufig unterstützenden Armenverbandes befindet (1 69).
In der Sub 3 hervorgehobenen Beziehung gelten die unter
12 aufgeführten Personen nicht als zur Familie gehörend.
2. Der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851.
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar,
Oldenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Alten-
burg, Anhalt-Dessau, Köthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt
und Sondershausen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck
und Lippe, sind in Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher
zwischen ihnen abgeschlossenen Konventionen wegen der Ausgewiesenen
hervorgetretenen Schwierigkeiten, sowie in der Absicht, das in Bezug
auf die Uebernahme von Auszuweisenden oder Heimatlosen zwischen
ihnen bestehende Verhältnis auf möglichst einfache und leicht zu hand-
habende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, soviel an ihnen