Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

222 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
y Unterstügungswohnsigperhältniss abhängigen Personen 
b) eheliche 2c. Kinder nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre und 
die von ihnen abhängigen Personen (X 35, XIV 26). 
II. Die Familiengemeinschaft entsteht: 
1. mit der Eheschließung für die Ehefrau und die bis dahin ihre 
Unterstützungswohnsitzverhältnisse teilenden Personen — selbst 
wenn Armenpflege unmittelbar oder mittelbar bereits eingetreten 
war (III 14, 18); 
2. mit der Geburt, Adoption, Legitimation für die Kinder. 
III. Familienhaupt und Familienglieder bilden eine Personeneinheit. 
Daraus folgt: 
1. die Unterstützung, welche einem landarmen Familienhaupte ge- 
währt wird, bestimmt, solange sie andauert, den fürsorgepflichtigen 
Landarmenverband für alle Familienglieder, wenngleich diese in 
einem anderen Landarmenbezirke hilfsbedürftig werden; 
2. die Unterstützung, welche einem Familiengliede gewährt wird, gilt 
als dem Familienhaupte gewährt; 
a) dieselbe bringt für das Familienhaupt den Lauf der zum 
Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes führenden 
Fristen zum Stillstand (II 21, Xl 9.#); 
b) sie bestimmt den fürsorgepflichtigen Landarmenverband auch 
für das Familienhaupt und andere Familienglieder, welche 
während der Dauer dieser Unterstützung an anderen Orten 
hilfsbedürftig werden (II 72, IX 99, XI 92, XII 61, XIII 93). 
In den hier (unter 2àa und 2b) aufgeführten Beziehungen 
gelten auch die unter 12 bezeichneten Personen als zur Familie 
gehörend (XII 61 — Zentralblatt 1875, S. 724 — XlII 30). 
3. Die Uebernahme der Familienglieder kann nicht ohne die des 
Familienhauptes verlangt werden, falls auch letzteres sich im Be- 
zirk des vorläufig unterstützenden Armenverbandes befindet (1 69). 
In der Sub 3 hervorgehobenen Beziehung gelten die unter 
12 aufgeführten Personen nicht als zur Familie gehörend. 
2. Der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851. 
Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, 
Oldenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Alten- 
burg, Anhalt-Dessau, Köthen und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt 
und Sondershausen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, Waldeck 
und Lippe, sind in Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher 
zwischen ihnen abgeschlossenen Konventionen wegen der Ausgewiesenen 
hervorgetretenen Schwierigkeiten, sowie in der Absicht, das in Bezug 
auf die Uebernahme von Auszuweisenden oder Heimatlosen zwischen 
ihnen bestehende Verhältnis auf möglichst einfache und leicht zu hand- 
habende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, soviel an ihnen
	        
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