224 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
nicht nach ihrem eigenen Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters
zu beurteilen. Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Eltern
legitimiert sind, werden den ehelich geborenen gleich geachtet. (8 4.)
Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthansverhältnisse zu
beurteilen, in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter
stand, auch wenn sich später eine Veränderung in diesem Verhältnis
der Mutter zugetragen hat.
Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen
Kindes keinem der kontrahierenden Staaten als Unterthanin an, so
entscheiden über die Verpflichtung zu seiner Uebernahme die Bestim-
mungen des § 2.
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Ab-
satzes des § 6 Anwendung. (§ 5.)
Ist keiner der im § 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der
Staat, in welchem der Heimatlose sich aufhält, denselben behalten.
Doch sollen weder Ehefrauen und Kinder unter 16 Jahren,
falls sie einem anderen Staate nach 88§ 1 oder 2 zugewiesen werden
könnten, von ihren Ehemännern und beziehungsweise Eltern getrennt
werden. (8 6)
Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person ent-
ledigen will, die Uebernahme derselben von mehreren deutschen Bundes-
staaten aus der gegenwärtigen oder einer anderen Uebereinkunft zu
fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen Staat zunächst in Anspruch
zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflichtungsgrund oder die
Zeitfolge näher verpflichtet ist.
Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der
obersten Landesbehörden, die Uebernahme verweigert, so kann die aus-
weisende Regierung auch von demjenigen Staate, welcher nach gegen-
wärtiger Uebereinkunft hiernächst verpflichtet ist, die Uebernahme fordern
und demselben die Geltendmachung seines Rechts gegen den vermeintlich
näher verpflichteten Staat überlassen. (§ 7.)
Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten
Staates darf diesem kein aus dem andern Staate ausgewiesenes Indi-
viduum zugeführt werden, es sei denn, daß
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behäörde seines
Wohnortes ausgestellten Passes (Wanderbuchs, Paßkarte), seit
dessen Ablauf noch nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder
b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegen-
den dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als
durch das Gebiet des anderen kontrahierenden Staates zugeführt
werden kann. (§8 S.)
Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahierenden
Staate dem anderen zum Weitertransport in einem rückwärts liegenden
Staat nach Maßgabe des § 8, lit. d, überwiesen worden ist, von dem