Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

224 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
nicht nach ihrem eigenen Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters 
zu beurteilen. Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Eltern 
legitimiert sind, werden den ehelich geborenen gleich geachtet. (8 4.) 
Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthansverhältnisse zu 
beurteilen, in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter 
stand, auch wenn sich später eine Veränderung in diesem Verhältnis 
der Mutter zugetragen hat. 
Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen 
Kindes keinem der kontrahierenden Staaten als Unterthanin an, so 
entscheiden über die Verpflichtung zu seiner Uebernahme die Bestim- 
mungen des § 2. 
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Ab- 
satzes des § 6 Anwendung. (§ 5.) 
Ist keiner der im § 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der 
Staat, in welchem der Heimatlose sich aufhält, denselben behalten. 
Doch sollen weder Ehefrauen und Kinder unter 16 Jahren, 
falls sie einem anderen Staate nach 88§ 1 oder 2 zugewiesen werden 
könnten, von ihren Ehemännern und beziehungsweise Eltern getrennt 
werden. (8 6) 
Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person ent- 
ledigen will, die Uebernahme derselben von mehreren deutschen Bundes- 
staaten aus der gegenwärtigen oder einer anderen Uebereinkunft zu 
fordern berechtigt ist, so hat sie denjenigen Staat zunächst in Anspruch 
zu nehmen, welcher in Beziehung auf den Verpflichtungsgrund oder die 
Zeitfolge näher verpflichtet ist. 
Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der 
obersten Landesbehörden, die Uebernahme verweigert, so kann die aus- 
weisende Regierung auch von demjenigen Staate, welcher nach gegen- 
wärtiger Uebereinkunft hiernächst verpflichtet ist, die Uebernahme fordern 
und demselben die Geltendmachung seines Rechts gegen den vermeintlich 
näher verpflichteten Staat überlassen. (§ 7.) 
Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten 
Staates darf diesem kein aus dem andern Staate ausgewiesenes Indi- 
viduum zugeführt werden, es sei denn, daß 
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behäörde seines 
Wohnortes ausgestellten Passes (Wanderbuchs, Paßkarte), seit 
dessen Ablauf noch nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder 
b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegen- 
den dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als 
durch das Gebiet des anderen kontrahierenden Staates zugeführt 
werden kann. (§8 S.) 
Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahierenden 
Staate dem anderen zum Weitertransport in einem rückwärts liegenden 
Staat nach Maßgabe des § 8, lit. d, überwiesen worden ist, von dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.