226 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Ueber—
einkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben
offen. Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende
und einer der kontrahierenden Regierungen behufs weiterer Benach-
richtigung der übrigen Kontrahenten zu ergebende Erklärung bewirkt.
3. Das Schlußprotokoll der Eisenacher Konferenz vom 25. Juli 1854.
Nachdem die Bevollmächtigten im Austrage ihrer resp. Regie-
rungen behufs der Nevision des Vertrages über die Aufnahme von
Ausgewiesenen dd. Gotha den 15. Juli 1851 zusammengetreten waren,
sind in Beziehung auf die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags
mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgende Beschlüsse
einstimmig gefaßt worden:
Zu § 1 des Vertrags: Die Versammlung hält dafür, daß es
in dem Zwecke des Vertrages liege, und dem Interesse der durch
denselben verbundenen Staaten entspreche, die Zahl der Heimatlosen
soviel als möglich zu vermindern, insbesondere aber dem Uebergange
von Staatsangehörigen in den Zustand der Heimatlosigkeit vorzu-
beugen. .
Sie spricht daher den Wunsch aus:
daß in denjenigen kontrahierenden Staaten, deren innere Gesetz-
gebung kein Hindernis entgegenstellt, die Erlaubnis zur Auswanderung
in einen andern deutschen Staat nicht eher erteilt werde, als bis die
Aufnahme in dem letzteren zugesichert worden ist; ingleichen daß von
der wirklich erfolgten Aufnahme zum Unterthan die betreffende Behörde
des heimatlichen Staates in Kenntnis gesetzt werde.
Zu § 1 und 2: Wenn Gebietsteile von dem einen der Vereins-
staaten an den anderen abgetreten worden sind, so wird der abgetretene
Teil in Beziehung auf alle, eine Uebernahmepflicht begründenden
Thatsachen und Verhältnisse so angesehen, als ob derselbe dem Staate,
an welchen er abgetreten worden, immer angehört habe.
Zu 8 4: Zur Beseitigung der bei Auslegung des § 4 des Ver-
trags angeregten Zweifel wird bestimmt:
a) daß, wenn es sich um die Uebernahme von Kindern nach
zurückgelegtem 21. Lebensjahre handelt, die Uebernahmepflicht
nicht nach § 4, sondern nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und
6 zu beurteilen sei;
b) daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Ueber-
nahmepflicht durch Anerkenntnis oder schiedsrichterlichen Ausspruch
(§ 13) festgestellt worden ist, diese Feststellung auch dann maß-
gebend bleibe, wenn das betreffende Individuum nach zurück-
gelegtem 21. Jahre, für sich betrachtet, von dem übernehmenden
Staate auf Grund des § 2 oder des § 1b in einen andern
Staat zurückgewiesen werden könnte, wogegen