Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

226 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Ueber— 
einkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben 
offen. Dieser Beitritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende 
und einer der kontrahierenden Regierungen behufs weiterer Benach- 
richtigung der übrigen Kontrahenten zu ergebende Erklärung bewirkt. 
3. Das Schlußprotokoll der Eisenacher Konferenz vom 25. Juli 1854. 
Nachdem die Bevollmächtigten im Austrage ihrer resp. Regie- 
rungen behufs der Nevision des Vertrages über die Aufnahme von 
Ausgewiesenen dd. Gotha den 15. Juli 1851 zusammengetreten waren, 
sind in Beziehung auf die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags 
mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgende Beschlüsse 
einstimmig gefaßt worden: 
Zu § 1 des Vertrags: Die Versammlung hält dafür, daß es 
in dem Zwecke des Vertrages liege, und dem Interesse der durch 
denselben verbundenen Staaten entspreche, die Zahl der Heimatlosen 
soviel als möglich zu vermindern, insbesondere aber dem Uebergange 
von Staatsangehörigen in den Zustand der Heimatlosigkeit vorzu- 
beugen. . 
Sie spricht daher den Wunsch aus: 
daß in denjenigen kontrahierenden Staaten, deren innere Gesetz- 
gebung kein Hindernis entgegenstellt, die Erlaubnis zur Auswanderung 
in einen andern deutschen Staat nicht eher erteilt werde, als bis die 
Aufnahme in dem letzteren zugesichert worden ist; ingleichen daß von 
der wirklich erfolgten Aufnahme zum Unterthan die betreffende Behörde 
des heimatlichen Staates in Kenntnis gesetzt werde. 
Zu § 1 und 2: Wenn Gebietsteile von dem einen der Vereins- 
staaten an den anderen abgetreten worden sind, so wird der abgetretene 
Teil in Beziehung auf alle, eine Uebernahmepflicht begründenden 
Thatsachen und Verhältnisse so angesehen, als ob derselbe dem Staate, 
an welchen er abgetreten worden, immer angehört habe. 
Zu 8 4: Zur Beseitigung der bei Auslegung des § 4 des Ver- 
trags angeregten Zweifel wird bestimmt: 
a) daß, wenn es sich um die Uebernahme von Kindern nach 
zurückgelegtem 21. Lebensjahre handelt, die Uebernahmepflicht 
nicht nach § 4, sondern nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 
6 zu beurteilen sei; 
b) daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Ueber- 
nahmepflicht durch Anerkenntnis oder schiedsrichterlichen Ausspruch 
(§ 13) festgestellt worden ist, diese Feststellung auch dann maß- 
gebend bleibe, wenn das betreffende Individuum nach zurück- 
gelegtem 21. Jahre, für sich betrachtet, von dem übernehmenden 
Staate auf Grund des § 2 oder des § 1b in einen andern 
Staat zurückgewiesen werden könnte, wogegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.