Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

228 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
ergangenen schiedsrichterlichen Aussprüchen allseitig anerkannt, daß 
unter den Worten „Fälle zweifelhafter Uebernahmeverbindlichkeit“ nichts 
weiter als Fälle bestrittener Uebernahmeverbindlichkeit zu verstehen seien. 
Zu § 13 und 15: Für die sich dem Vertrage nachträglich an- 
schließenden Staaten tritt an die Stelle des im § 13 bezeichneten 
Tages der in der Beitrittserklärung bezeichnete Termin mit den im 
§ 13 angeführten rechtlichen Wirkungen. 
Auf Auslieferungen, welche zufolge Antrags oder vertrags- 
mäßiger Verpflichtung bewirkt werden, finden die Bestimmungen dieses 
Vertrages keine Anwendung. 
4. Das Schlußprotokoll der Eisenacher Konferenz vom 29. Juli 1858. 
Von den Unterzeichneten, welche im Auftrage ihrer resp. Re- 
gierungen zur Beratung über den Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 und 
die darauf bezüglichen Festsetzungen zusammengetreten sind, wurde in 
Beziehung auf die Auslegung und Ausführung dieses Vertrages unter 
Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes einstimmig 
beschlossen: 
1. Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der 8 11 
desselben findet auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem 
Vereinsstaate in den anderen aus irgend einem Grunde ausgewiesen wird. 
2. Müssen Ehefrauen und Kinder der von einem Vereinsstaate 
nach § 5 in fine und J. c. zeitweilig übernommen oder beibehalten 
werden, so kann aus der während dieser Zeit etwa gewährten Unter- 
stützung derselben ein Anspruch an den zur Uebernahme definitio ver- 
pflichteten Staat nicht abgeleitet werden. 
3. Von der dem ausweisenden Staate in den Fällen des § 8 l. c. 
beigelegten Befugnis, dem andern Staate ohne Zustimmung der be- 
treffenden Behörde desselben ein Individuum zuführen zu lassen, kann 
dann nicht mehr Gebrauch gemacht werden, wenn in einem solchen 
Falle dennoch angefragt und die Zustimmung zur Uebernahme ver- 
weigert worden ist. 
4. Ist die Uebernahmeverpflichtung eines Staates von der dazu 
kompetenten Ober= und Unterbehörde anerkannt worden, so darf die 
Uebernahme selbst nicht aus dem Grunde verzögert werden, weil es 
der näheren Feststellung des Ortes bedürfe, wohin der Aufzunehmende 
zu weisen sei. 
5. Unter den im § 111. c. erwähnten Kosten sind nur die baren 
Auslagen zu verstehen. Sie werden nach denselben Normen berechnet, 
welche für das Inland gelten 
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten verpflichten sich zu gegen- 
seitiger Mitteilung darüber, welche Behörden in ihren Staaten zur 
Ausstellung der Ehekonsense (Trauscheine) befugt oder zur Ausstellung 
der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen angewiesen sind.
	        
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