Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Das Armenrecht. 229 
7. Hinsichtlich der Uebernahmescheine für vormalige Unterthanen 
(§ 1 lit. b des Vertrags) wird die in dem Konferenzprotokolle 
dd. Eisenach den 24. Juli 1854 bezeichnete Form als maßgebend 
anerkannt. 
5. Das Separatprotokoll, hinsichtlich der Vollziehung des § 10 der Konvention, 
vom 29. Juli 1858. 
Die Unterzeichneten, welche auf Anordnung ihrer resp. Regie- 
rungen zur Beratung über Gegenstände des Gothaer Vertrages vom 
15. Juli 1851 zusammengetreten sind, haben beschlossen, zum Zwecke 
eines übereinstimmenden Verfahrens in der Ausführung dieses Vertrages, 
den kontrahierenden Regierungen folgende Grundsätze zur Erwägung 
zu empfehlen und anheimzustellen, insoweit als diese Grundsätze für 
zweckmäßig und angemessen erachtet werden möchten, die betreffenden 
Behörden mit der erforderlichen Anweisung zu versehen und von den 
getroffenen Anordnungen sich gegenseitig Mitteilung zu machen. 
1. Ausweisungspässe im Sinne des § 10 l. c. (Zwangspässe) 
müssen ergeben, in welcher Art die Angehörigkeit zu dem übernehmen- 
den Staate festgestellt worden ist. 
Ist eine Aufnahmezusicherung vorausgegangen, so muß derselben 
ausdrücklich gedacht werden. 
Beruht die Ausweisung auf einer polizeilichen Legitimations= 
urkunde, so muß durch die Behörde, welche sie erteilt hat, das Datum 
und die Dauer der Gültigkeit der ersteren im Passe vermerkt werden. 
2. Ist der Inhaber des Zwangspasses von der vorgeschriebenen 
Route abgewichen, oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach 
Antritt der Reise auf den Transport nach dem Bestimmungsorte zu 
setzen, so ist hiezu auch eine andere als die ausweisende Behörde be- 
rechtigt, wenn der Zwangspaß ergiebt, daß derselbe auf Grund einer 
Aufnahmezusicherung oder eines heimatlichen Passes (Wanderbuches 2c.), 
seit dessen Ablauf noch kein Jahr verstrichen war (§ 8 des Vertrages), 
ausgestellt worden ist. 
3. Im Falle eines solchen Transportes (Nr. 2) ist nicht die 
Behörde, welche diesen veranstaltet, sondern die Behörde, welche den 
Zwangspaß erteilt hat, als die ausweisende anzusehen. 
4. Es ist darauf zu halten, daß jeder Transportzettel (das den 
Transport begleitende obrigkeitliche Schreiben) den wesentlichen Inhalt 
der vorausgegangenen Annahmeerklärung oder, wenn der Transport 
auf Grund eines der Bestimmung des § 8, 1 à entsprechenden Passes 
eingeleitet ist, die ausstellende Behörde, das Datum und die Dauer 
der Gültigkeit des Passes ersehen lasse und daß überhaupt die Vor- 
schrift des §5 10 wegen der mit dem Transportaten zu übergebenden 
Beweisstücke genau befolgt werde.
	        
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