III. Abschnitt: Das Armenrecht. 231
Dabei wurde weiter folgendes als in dem Vertrage begründet
anerkannt.
Zu § 1, daß unter der Rückkehr sowohl die freiwillige Abreise
des Verpflegten, als auch die von der Obrigkeit angeordnete Weiter-
schaffung desselben und nicht die Fortsetzung der Reise zu Fuß, sondern
auch der Transport zu Wagen oder durch andere geeignete Fortschaffungs-
mittel verstanden sein solle; desgleichen
zu § 2, daß der Vertrag nicht anzuwenden sei auf Personen,
welche in öffentlichen Diensten stehen, dieses Dienstes halber im Ge-
biete des anderen Staates sich befinden und dort erkranken; daß es
vielmehr in dieser Hinsicht lediglich bei den deshalb bestehenden Grund-
sätzen verbleiben solle.
Nachdem mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen
Majestät vom 13. September d. J. der Beitritt zu dieser Ueberein-
kunst erklärt worden ist, so wird solches mit dem Ansügen zur allge-
meinen Nachachtung bekannt gemacht, daß der Uebereinkunft bis jetzt
beigetreten sind: die Regierungen des Kaisertums Oesterreich, der König-
reiche Preußen, Sachsen, Hannover, des Kurfürstentums Hessen, der
Großherzogtümer Hessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin,
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, der Herzogtümer Braunschweig, Nassau,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt-
Dessau, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburg, der Fürstentümer Schwarz=
burg-Rudolstadt, Schwarzburg- Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Lippe,
Reuß-Plauen älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Waldeck, sowie der
freien Städte Frankfurt, Bremen und Lübeck.
Dieselbe gilt auch für Elsaß-Lothringen (Beschluß des Bundesrates
vom 6. Dezember 1873) und Bayern (Württ. Regierungsblatt 1854, S. 6).
Uebereinkünfte bezw. Uebernahmeverträge sind geschlossen:
am 8. August 1873 (Zentralblatt S. 271) mit Italien;
am 11. Dezember 1873 (Zentralblatt S. 31), 25. August 1881 (Gentral=
blatt S. 407) und 17. Juli 1884 (Zentralblatt S. 201) mit Däne-
mark;
am 2. September 1875 (S. 475) mit Oesterreich-Ungarn;
am 27. April 1876 (1877 S. 3), 21. Dezember 1881 (1882 S. 28),
31. Mai 1890 (S. 131 und Zentralblatt 1882, S. 16) mit der Schweiz;
am 7. Juli 1877 (Zentralblatt S. 411) mit Belgien;
am 29. Januar 1894 (Zentralblatt S. 81) mit Nußland.