Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

III. Abschnitt: Das Armenrecht. 231 
Dabei wurde weiter folgendes als in dem Vertrage begründet 
anerkannt. 
Zu § 1, daß unter der Rückkehr sowohl die freiwillige Abreise 
des Verpflegten, als auch die von der Obrigkeit angeordnete Weiter- 
schaffung desselben und nicht die Fortsetzung der Reise zu Fuß, sondern 
auch der Transport zu Wagen oder durch andere geeignete Fortschaffungs- 
mittel verstanden sein solle; desgleichen 
zu § 2, daß der Vertrag nicht anzuwenden sei auf Personen, 
welche in öffentlichen Diensten stehen, dieses Dienstes halber im Ge- 
biete des anderen Staates sich befinden und dort erkranken; daß es 
vielmehr in dieser Hinsicht lediglich bei den deshalb bestehenden Grund- 
sätzen verbleiben solle. 
Nachdem mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät vom 13. September d. J. der Beitritt zu dieser Ueberein- 
kunst erklärt worden ist, so wird solches mit dem Ansügen zur allge- 
meinen Nachachtung bekannt gemacht, daß der Uebereinkunft bis jetzt 
beigetreten sind: die Regierungen des Kaisertums Oesterreich, der König- 
reiche Preußen, Sachsen, Hannover, des Kurfürstentums Hessen, der 
Großherzogtümer Hessen, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, 
Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, der Herzogtümer Braunschweig, Nassau, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt- 
Dessau, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburg, der Fürstentümer Schwarz= 
burg-Rudolstadt, Schwarzburg- Sondershausen, Schaumburg-Lippe, Lippe, 
Reuß-Plauen älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Waldeck, sowie der 
freien Städte Frankfurt, Bremen und Lübeck. 
Dieselbe gilt auch für Elsaß-Lothringen (Beschluß des Bundesrates 
vom 6. Dezember 1873) und Bayern (Württ. Regierungsblatt 1854, S. 6). 
Uebereinkünfte bezw. Uebernahmeverträge sind geschlossen: 
am 8. August 1873 (Zentralblatt S. 271) mit Italien; 
am 11. Dezember 1873 (Zentralblatt S. 31), 25. August 1881 (Gentral= 
blatt S. 407) und 17. Juli 1884 (Zentralblatt S. 201) mit Däne- 
mark; 
am 2. September 1875 (S. 475) mit Oesterreich-Ungarn; 
am 27. April 1876 (1877 S. 3), 21. Dezember 1881 (1882 S. 28), 
31. Mai 1890 (S. 131 und Zentralblatt 1882, S. 16) mit der Schweiz; 
am 7. Juli 1877 (Zentralblatt S. 411) mit Belgien; 
am 29. Januar 1894 (Zentralblatt S. 81) mit Nußland.
	        
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