Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

244 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Jedes deutsche Kauffahrteischiff, welches von einem außer— 
deutschen Hafen nach einem deutschen Hafen oder nach einem Hafen 
des Kanals, Großbritanniens, des Sundes oder des Kattegats oder 
nach einem außerdeutschen Hafen der Nordsee oder der Ostsee bestimmt 
ist, ist verpflichtet, deutsche Seeleute, welche im Auslande sich in hilfs- 
bedürftigem Zustande befinden, behufs ihrer Zurückbeförderung nach 
Deutschland auf schriftliche Anweisung des Seemannsamtes gegen eine 
Entschädigung nach seinem Bestimmungshafen mitzunehmen. 
In Ansehung ausländischer Seeleute, welche unmittelbar nach 
einem Dienste auf einem deutschen Kauffahrteischiffe außerhalb Deutsch- 
lands sich in einem hilfsbedürftigen Zustande befinden, liegt den nach 
deren Heimatslande bestimmten deutschen Kauffahrteischiffen eine gleiche 
Verpflichtung ob. 
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann der Schiffer vom 
Seemannsamt zwangsweise angehalten werden. (Gesetz vom 27. Dezember 
1872, § 1, S. 432.) 
Das Recht, Güter in einem heutschen Seehafen zu 
laden und nach einem andern deutschen Seehafen zu be- 
fördern, um sie daselbst auszuladen (Küstenfrachtfahrt) suieht 
ausschließlich deutschen Schiffen zu. (§ 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1881, 
Reichsgesetzblatt S. 97.) 
Ausländischen Schiffen kann dieses Recht durch Staatsvertrag 
oder durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats 
eingeräumt werden (§ 2.) Dieses ist geschehen für die Schiffe von 
Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien und Schweden 
und Norwegen (Verordnung vom 29. Dezember 1881, S. 275 u. 276), den 
Niederlanden (Verordnung vom 1. Juni 1886, S. 179; s. auch d. Absch. Seewesen.) 
Der Führer eines ausländischen Schiffes, welches unbefugt Küsten- 
frachtfahrt betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. 
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung des Schiffes und der un- 
befugt beförderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurteilten gehören oder nicht. Der § 42 des Strafgesetzbuchs findet 
entsprechende Anwendung. (8 3.) 
In Betreff der Erwerbung der Staats= oder Reichs- 
angehörigkeit durch Ausländer siehe oben S. 56 und 195 
bis S. 198. 
Auf dem Gebiet des Zivilprozesses gilt folgendes: 
Unter Zustimmung des Bundesrates kann durch Anordnung des 
Neichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat 
sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur 
Anwendung gebracht wird. (Art. II Ziff. 5 d. Ges. v. 17. Mai 1898, S. 332.) 
Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten 
auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. 
Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger an-
	        
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