VI. Abschnitt: Die Fremdenpolizei. 245
gehört, ein Deutscher im gleichen Falle zur Sicherheitsleistung
nicht verpflichtet ist;
. im Urkunden= und Wechselprozeße;
. bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen Aufforderung an-
gestellt werden;
. bei Klagen aus Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind.
Die Höhe und die Frist der Sicherheitsleistung bestimmt das Ge-
richt nach freiem Ermessen. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des
Beklagten die Klage für zurückgenommen zu erklären oder wenn über
ein Rechtsmittel des Klägers zu erkennen ist, dasselbe zu verwerfen.
(§ 110—113 der Ziv.-Proz.-Ord.)
Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit Anspruch, als
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (§ 114 der Ziv.-Proz.-Ord.) Gegenseitige
Zulassung zum Armerrecht ist erfolgt durch folgende Verträge:
mit Belgien vom 18. Oktober 1878, 1879, S. 316;
„ Luxemburg vom 12. Juni 1879, S. 318;
„ Italien vom 1. Oktober 1879, S. 312;
„ Frankreich vom 20. Februar 1880, 1881, S. 81;
„ Oesterreich-Ungarn vom 9. Mai 1886, S. 121.
Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben das Dreifache des
in § 81 des Gerichtskosten-Gesetzes von 1898, S. 659 bestimmten
Betrags als Vorschuß zu zahlen (8 85 des G.-K.-Gesetzes). Die Ver-
pflichtung tritt in denselben Fällen nicht ein, die bezüglich der Sicher-
heitsleistung oben angeführt sind.
Der dingliche Arrest ist immer dann zu gestatten, wenn das
Urteil im Ausland zu vollziehen ist. (§ 917 der Ziv.-Proz.-Ord.)
Im Konkursrecht stehen ausländische Gläubiger den inländischen
gleich. Der Reichskanzler kann jedoch anordnen, daß gegen einen aus-
ländischen Staat sowie dessen Angehörige und Rechtsnachfolger ein Ver-
geltungsrecht zur Anwendung gebracht wird. (§ 5 der Konkurs-Ordnung
von 1898, S. 612.)
Besitzt ein Schuldner, über dessen Vermögen im Ausland ein
.Konkursverfahren eröffnet worden ist, Vermögensgegenstände im Inlande,
so ist die Zwangsvollstreckung in dem inländischen Vermögen zulässig.
Der Reichskanzler kann hiervon Ausnahmen zulassen. (§ 237 d. K.-Ord.)
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Strafrechtliche Vorschriften.
Die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, als Folge der Polizei-
aussicht den Ausländer, wenn das staatliche Interesse es erheischt, aus dem
Bundesgebietezu verweisen beziehungsweiseauszuliefern.
(§39 Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs.) Der Grund der Ausweisung ist anzugeben.
Die Vollziehung der Ausweisung wird vom auswärtigen Amt geleitet
und von der Landesbehörde vollzogen. Meist wird dem Auszuweisenden
eine angemessene Frist zum Verlassen des Reichsgebiets gestellt.