246 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Ein Rechtsmittel gegen Ausweisungen gibt es nicht. Willkürliche
Ausweisungen hätten jedenfalls diplomatische Beschwerden und Retorsionen
zur Folge. Die Ausweisung ist Verwaltungssache.
Mit Haft wird bestraft: Wer, nachdem er des Bundesgebietes
oder des Gebietes eines Bundesstaats verwiesen ist, ohne Erlaubnis
zurückkehrt. (8 361 Ziff. 2.)
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landes-
polizeibehörde erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein
Arbeitshaus Verweisung aus dem Bundesgebiete eintreten. (58 362.)
Die Strafgesetze des deutschen Reiches finden Anwendung auf alle
im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn
der Thäter ein Ausländer ist. (5 35 des Straf-Gesetzbuches.)
Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefäng-
nis bis zu 2 Jahren bestrast, neben welchem auf Geldstrafe von 300
bis zu 6000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden kann.
Ist ein Ausländer wegen gewerbsmäßigem Glücksspiel verurteilt,
so ist die Landespolizeibehörde befugt, denselben aus dem Bundes-
gebiete zu verweisen. (8 284.)
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen
findet in der Regel keine Verfolgung statt.
Jedoch kann nach den Strafgesetzen des Deutschen Reiches ver-
folgt werden:
1. ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverräterische
Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Bundesstaat,
oder ein Münzverbrechen begangen hat;
Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Be-
gehen der Handlung noch nicht Deutscher war. In diesem Falle
bedarf es jedoch eines Antrages der zuständigen Behörde des
Landes, in welchem die strafbare Handlung begangen worden,
und das ausländische Strafgesetz ist anzuwenden, soweit dieses
milder ist. (§ 4 des Strasgesetzbuchs; vergl. auch Gesetz vom 4. De-
zember 1876, S. 233 und Verordnung vom 29. März 1877, S. 109
betr. den Robbenfang.)
Gegen Ausländer ist wegen der in den S8§ 87, 88 und 89 be-
zeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
Begehen sie aber solche Handlungen, während sie unter dem
Schutze des Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates sich innerhalb
des Bundesgebiets aufhalten, so kommen die in den §§ 87, 89 und
90 bestimmten Strafen zur Anwendung. ( 91 d. Str.-G.-B.)
Ein Deutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder ein
Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im Inlande gegen einen
nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staat oder dessen Landesherrn
eine Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat
oder einen Bundesfürsten begangen hätte, nach Vorschrift der 8§S 81