VII. Abschnitt.
Das Gewerberecht.
1. Kapitel.
Die allgemeinen Grundsätze.
2 die Bestimmung des Art. 3 der Reichs-Verfassung entsprechend
ausführen zu können, war es vor allem nötig, eine möglichste
Gleichmäßigkeit der gewerberechtlichen Vorschriften für das ganze Reichs-
gebiet herzustellen. In der Folge wurde im Anschluß an den geltenden
Grundsatz der persönlichen Freizügigkeit auch der Gedanke der ge-
werblichen Freizügigkeit, jedoch unbeschadet der vorher wohl
erworbenen Rechte, durchgeführt und damit das den Zünften und kauf-
männischen Korporationen zugestandene Recht, andere vom Betriebe
eines Gewerbes auszuschließen, aufgehoben, das Erfordernis eines Be-
fähigungsnachweises für den Betrieb eines Gewerbes auf nur wenige
Gewerbe (Aerzte, Apotheker, Hebammen, Advokaten, Notare, Seeschiffer,
Seesteuerleute und Lootsen) beschränkt. In weiterer Ausführung des
Grundsatzes der Gewerbefreiheit ist sodann der Unterschied zwischen
Stadt und Land und das Verbot des gleichzeitigen Betriebes verschiedener
Gewerbe aufgehoben und der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet
worden. Auch ist ein Unterschied bez. des Geschlechts und ob Inländer
oder Ausländer nicht gemacht. Diese Grundsätze sind in der Gewerbe-
ordnung vom 21. Juni 1869, S. 245 bezw. in der Novelle vom
26. Juli 1900, S. 871 sub § 1 bis 13 ausgedrückt und gelten im
ganzen Reichsgebiet mit Ausnahme von Helgoland. Uebrigens
sind bestimmte Verhältnisse E# 23 Ziff. 3, 33b, 34 Ziff. 1, 426, 105 b Abs. 2,
119a Abs. 8 und 120 Abs. 2) der Regelung durch Ortsstatuten überlassen.
Solche Ortsstatuten dür fen jedoch erst nach Anhörung der betreffenden
Gewerbetreibenden und Arbeiter erlassen werden und bedürfen der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Stehen oder kommen
solche Ortsstatuten in Widerspruch mit gesetzlichen Vorschriften, so sind