Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt. 
Das Gewerberecht. 
1. Kapitel. 
Die allgemeinen Grundsätze. 
2 die Bestimmung des Art. 3 der Reichs-Verfassung entsprechend 
ausführen zu können, war es vor allem nötig, eine möglichste 
Gleichmäßigkeit der gewerberechtlichen Vorschriften für das ganze Reichs- 
gebiet herzustellen. In der Folge wurde im Anschluß an den geltenden 
Grundsatz der persönlichen Freizügigkeit auch der Gedanke der ge- 
werblichen Freizügigkeit, jedoch unbeschadet der vorher wohl 
erworbenen Rechte, durchgeführt und damit das den Zünften und kauf- 
männischen Korporationen zugestandene Recht, andere vom Betriebe 
eines Gewerbes auszuschließen, aufgehoben, das Erfordernis eines Be- 
fähigungsnachweises für den Betrieb eines Gewerbes auf nur wenige 
Gewerbe (Aerzte, Apotheker, Hebammen, Advokaten, Notare, Seeschiffer, 
Seesteuerleute und Lootsen) beschränkt. In weiterer Ausführung des 
Grundsatzes der Gewerbefreiheit ist sodann der Unterschied zwischen 
Stadt und Land und das Verbot des gleichzeitigen Betriebes verschiedener 
Gewerbe aufgehoben und der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet 
worden. Auch ist ein Unterschied bez. des Geschlechts und ob Inländer 
oder Ausländer nicht gemacht. Diese Grundsätze sind in der Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni 1869, S. 245 bezw. in der Novelle vom 
26. Juli 1900, S. 871 sub § 1 bis 13 ausgedrückt und gelten im 
ganzen Reichsgebiet mit Ausnahme von Helgoland. Uebrigens 
sind bestimmte Verhältnisse E# 23 Ziff. 3, 33b, 34 Ziff. 1, 426, 105 b Abs. 2, 
119a Abs. 8 und 120 Abs. 2) der Regelung durch Ortsstatuten überlassen. 
Solche Ortsstatuten dür fen jedoch erst nach Anhörung der betreffenden 
Gewerbetreibenden und Arbeiter erlassen werden und bedürfen der 
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Stehen oder kommen 
solche Ortsstatuten in Widerspruch mit gesetzlichen Vorschriften, so sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.