Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 251 
Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer 
des Ehrenverlustes. 
Außer aus diesen Gründen können die in den 88 30, 30a, 32, 
33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher 
Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unter- 
lassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche 
bei der Erteilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift 
dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern 
durch die Unterhandlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt 
ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten. 
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 
23. Juli 1879 (Reichsgesehblatt S. 267; den Gewerbebetrieb begonnen 
haben, kann derselbe untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen, 
welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf den 
Gewerbebetrieb darthun. (§ 53.) 
— — — 
2. Kapitel. 
Der stehende Gewerbebetrieb. 
I. Als allgemeines Erfordernis für den Beginn eines stehenden Gewerbes 
stellt S 14 der Gewerbeordnung die Anzeigepflicht auf. Zur Errichtung 
oder Verlegung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die 
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der 
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche 
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die 
Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde er- 
forderlich. (& 16.) 
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum 
Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der 
nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche 
sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen 
beizufügen. 
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden 
bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach den- 
jenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von 
dem Bundesrat über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. 
Sie hat nach dem Besunde die Genehmigung entweder zu versagen, 
oder unbedingt zu erteilen, oder endlich bei Erteilung derselben die 
erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben. 
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, 
ob die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Genehmigung ent- 
spricht. Wer vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Be-
	        
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