VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 251
Ehrenrechte aberkannt sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer
des Ehrenverlustes.
Außer aus diesen Gründen können die in den 88 30, 30a, 32,
33, 34 und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher
Weise zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unter-
lassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche
bei der Erteilung der Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift
dieses Gesetzes vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Inwiefern
durch die Unterhandlungen oder Unterlassungen eine Strafe verwirkt
ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
23. Juli 1879 (Reichsgesehblatt S. 267; den Gewerbebetrieb begonnen
haben, kann derselbe untersagt werden, wenn Thatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf den
Gewerbebetrieb darthun. (§ 53.)
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2. Kapitel.
Der stehende Gewerbebetrieb.
I. Als allgemeines Erfordernis für den Beginn eines stehenden Gewerbes
stellt S 14 der Gewerbeordnung die Anzeigepflicht auf. Zur Errichtung
oder Verlegung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche
Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die
Genehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde er-
forderlich. (& 16.)
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum
Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der
nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche
sind die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen
beizufügen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden
bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach den-
jenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von
dem Bundesrat über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden.
Sie hat nach dem Besunde die Genehmigung entweder zu versagen,
oder unbedingt zu erteilen, oder endlich bei Erteilung derselben die
erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen,
ob die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Genehmigung ent-
spricht. Wer vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Be-