Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

254 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
ärzte und Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder 
seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder 
mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Ap- 
probation jedoch von der vorherigen akademischen Doktor- 
promotion nicht abhängig gemacht werden. 
Personen, welche eine solche Approbation erlangt 
haben, sind innerhalb des Reichs in der Wahl des Ortes, 
wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der 
Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von 
Apotheken (§ 6), nicht beschränkt. 
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Ent- 
bindungs= und Privat-Irrenanstalten bedürfen einer Kon- 
zession der höheren Verwaltungsbehörde. Die Konzession ist nur dann 
zu versagen: 
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des 
Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung 
der Anstalt darthun, 
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Be- 
schreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen tech- 
nischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen 
Anforderungen nicht entsprechen. 
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den 
Landesgesetzen zuständigen Behörde. (8 30.) 
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die 
Landesgesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab- 
hängig gemacht werden. Das erteilte Prüfungszeugnis gilt für den 
ganzen Umfang des Reichs. (§ 30 a.) 
Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der See- 
dampfschiffe und Lotsen müssen sich über den Besitz der erforder- 
lichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugnis der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde ausweisen (siehe hiezu den Abschnitt über das Seewesen). 
Soweit in betreff der Schiffer und Lotsen auf Strömen infolge 
von Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behalt es 
dabei sein Bewenden. (§ 31.) 
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Ge- 
werbes der Erlaubnis. Dieselbe ist zu versagen, wenn die Behörde auf 
Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß der Nachsuchende 
die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit, 
insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht be- 
sitzt. (§ 32) 
Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Klein- 
handel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf 
dazu der Erlaubnis.
	        
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