254 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
ärzte und Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder
seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder
mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Ap-
probation jedoch von der vorherigen akademischen Doktor-
promotion nicht abhängig gemacht werden.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt
haben, sind innerhalb des Reichs in der Wahl des Ortes,
wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der
Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von
Apotheken (§ 6), nicht beschränkt.
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Ent-
bindungs= und Privat-Irrenanstalten bedürfen einer Kon-
zession der höheren Verwaltungsbehörde. Die Konzession ist nur dann
zu versagen:
a) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung
der Anstalt darthun,
b) wenn nach den von dem Unternehmer einzureichenden Be-
schreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen tech-
nischen Einrichtungen der Anstalt den gesundheitspolizeilichen
Anforderungen nicht entsprechen.
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den
Landesgesetzen zuständigen Behörde. (8 30.)
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die
Landesgesetzgebung von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses ab-
hängig gemacht werden. Das erteilte Prüfungszeugnis gilt für den
ganzen Umfang des Reichs. (§ 30 a.)
Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der See-
dampfschiffe und Lotsen müssen sich über den Besitz der erforder-
lichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugnis der zuständigen Ver-
waltungsbehörde ausweisen (siehe hiezu den Abschnitt über das Seewesen).
Soweit in betreff der Schiffer und Lotsen auf Strömen infolge
von Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behalt es
dabei sein Bewenden. (§ 31.)
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Ge-
werbes der Erlaubnis. Dieselbe ist zu versagen, wenn die Behörde auf
Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinnt, daß der Nachsuchende
die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe erforderliche Zuverlässigkeit,
insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht be-
sitzt. (§ 32)
Wer Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Klein-
handel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf
dazu der Erlaubnis.