Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

256 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen darbieten will, bedarf der vorgängigen Erlaubnis der Orts- 
polizeibehörde. (§ 33 b.) 
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landes- 
rechtlichen Bestimmungen. (8 33c.) 
Wer das Geschäft eines Pfandleihers, Pfandvermittlers, 
Gesindevermieters oder Stellenvermittlers betreiben will, 
bedarf dazu der Erlaubnis. Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen 
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf 
den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. 
Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunter- 
richt als Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist 
zu untersagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit 
des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun. 
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödel- 
handel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder ge- 
brauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgerät, mit Metallbruch 
oder dergleichen), sowie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen 
von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit 
oder anderen Sprengstoffen und der Handel mit Losen von Lotterien 
und Ausspielungen oder mit Bezugs= und Anteilscheinen auf solche Lose. 
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechts- 
angelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbe- 
sondere der Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von 
der gewerbsmäßigen Auskunfterteilung über Vermögensverhältnisse oder 
persönliche Angelegenheiten, von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Vieh- 
verstellung (Viehpacht), des Viehhandels und des Handels mit länd- 
lichen Grundstücken, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen Ver- 
mittlungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heiraten, 
sowie vom Geschäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche gewerbs- 
mäßig das Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es verboten, Im- 
mobilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu befugten Staats= oder 
Kommunalbehörden oder Korporationen als solche angestellt sind (8 36). 
Der Handelmit Droguen undchemischen Präparaten, 
welche zu Heilzwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des 
Gewerbebetriebs Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der 
Kleinhandel mit Bier kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende 
wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 33 
bestraft ist. 
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Zentralbehörde 
oder eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme 
des Gewerbebetriebs gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens 
1 Jahr verflossen ist.
	        
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