Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 257 
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe 
beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebs der zuständigen 
Behörde hiervon Anzeige zu machen. (§ 35.) 
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren, 
derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle, oder die Beschaffenheit, 
Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend einer Art feststellen, 
der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, 
Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die 
verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder 
Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe 
betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu 
beeidigen und öffentlich anzustellen. (8 36.) 
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unter- 
haltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller 
Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das 
Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder 
Plätzen ihre Dienste anbieten. (8 37.) 
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder 
Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder an- 
schlagen will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und 
hat den über diese Erlaubnis auszustellenden, auf seinen Namen lauten- 
den Legitimationsschein bei sich zu führen. 
Auf die Erteilung und Versagung dieser Erlaubnis finden die 
Vorschriften der §§ 57 Nr. 1, 2, 4, 57à, 57b Nr. 1 und 2 und 
63 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Auf das bloße Anheften und 
Anschlagen findet der Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung 
keine Anwendung. 
Zur Verteilung von Stimmzetteln und Druckschriften 
zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden Körper- 
schaften ist eine polizeiliche Erlaubnis in der Zeit von 
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur 
Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich. 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Verteilung 
von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
In geschlossenen Näumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Verteilung 
von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubnis 
nicht erforderlich. (§ 43.) 
  
  
3. Kapitel. 
Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im 
Umherziehen. 
Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der 
durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Ge- 
Bock, Staatsrecht. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.