VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 257
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe
beginnen, haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebs der zuständigen
Behörde hiervon Anzeige zu machen. (§ 35.)
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren,
derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle, oder die Beschaffenheit,
Menge oder richtige Verpackung von Waren irgend einer Art feststellen,
der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer,
Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die
verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder
Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe
betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu
beeidigen und öffentlich anzustellen. (8 36.)
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unter-
haltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller
Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das
Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen ihre Dienste anbieten. (8 37.)
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder
Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder an-
schlagen will, bedarf dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und
hat den über diese Erlaubnis auszustellenden, auf seinen Namen lauten-
den Legitimationsschein bei sich zu führen.
Auf die Erteilung und Versagung dieser Erlaubnis finden die
Vorschriften der §§ 57 Nr. 1, 2, 4, 57à, 57b Nr. 1 und 2 und
63 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Auf das bloße Anheften und
Anschlagen findet der Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung
keine Anwendung.
Zur Verteilung von Stimmzetteln und Druckschriften
zu Wahlzwecken bei der Wahl zu gesetzgebenden Körper-
schaften ist eine polizeiliche Erlaubnis in der Zeit von
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur
Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich.
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Verteilung
von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken.
In geschlossenen Näumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Verteilung
von Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubnis
nicht erforderlich. (§ 43.)
3. Kapitel.
Die Wandergewerbe oder der Gewerbebetrieb im
Umherziehen.
Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der
durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Ge-
Bock, Staatsrecht. 17