258 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
meindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung des-
selben ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung
und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person
1. Waren feilbieten,
2. Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen,
als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen
Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen,
gewerbliche Leistungen anbieten,
4. Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen
oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der
Kunst und Wissenschaft dabei obwaltet, darbieten will,
bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in
Ziffer 2 bezeichneten Fälle in Gemäßheit des § 44 a eine Legitimations-
karte genügt.
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§ 64)
ein Wandergewerbeschein erforderlich. 55.)
Wer die in § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem Orte
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. (§6 60 a.)
Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waren von dem Feil-
halten im stehenden Gewerbebetriebe ganz oder teilweise ausgeschlossen
sind, gelten auch für deren Feilbieten im Umherziehen.
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umher-
ziehen sind:
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der
Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorüber-
gehend gestattet ist;
gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und
gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare,
Garnabsälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen
oder Baumwolle;
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3. Gold= und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie
Taschenuhren;
4. Spielkarten;
5. Staats= und sonstige Wertpapiere, Lotterielose, Bezugs= und
Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose;
explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver
und Dynamit;
solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich
sind, insbesondere Petroleum, sowie Spiritus;
Stoß-, Hieb= und Schußwaffen;
. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei= und Geheimmittel sowie
Bruchbänder;
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