VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 259
10. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futter-
mittel und Sämereien, mit Ausnahme von Gemuse= und
Blumensamen;
11. Schmucksachen, Bijouterien und optische Instrumente.
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen
im Umherziehen sind ferner: Z
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in
sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet
find, oder mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen
vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht
der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieserung an einer in die
Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist.
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umher-
ziehen feilbieten will, hat ein Verzeichnis derselben der zuständigen
Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen.
Die Genehmigung ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis Druck-
schriften, andere Schriften oder Bildwerke der vorbezeichneten Art ent-
hält. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Ver-
zeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerke
bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichnis während der Aus-
übung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zu-
ständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu
nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung
des Verzeichnisses einzustellen. (8 56.)
f Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind
erner:
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für die-
selbe nicht approbiert ist;
2. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehensgeschäften
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner
das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Wert-
papiere, Lotterielose und Bezugs= und Anteilscheine auf Wert-
papiere und Lotterielose;
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus
bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Ver-
wendung finden;
4. das Feilbieten von Waren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen
auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vor-
behalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht-
erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von
dem Vertrage zurücktreten kann. (§ 1 und 6 des Gesetzes, betreff.
die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894) (§ 56 a.)
Das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß
dieselben versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Aus-
spielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen