Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 259 
10. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futter- 
mittel und Sämereien, mit Ausnahme von Gemuse= und 
Blumensamen; 
11. Schmucksachen, Bijouterien und optische Instrumente. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen 
im Umherziehen sind ferner: Z 
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in 
sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet 
find, oder mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen 
vertrieben werden, oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht 
der Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieserung an einer in die 
Augen fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. 
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umher- 
ziehen feilbieten will, hat ein Verzeichnis derselben der zuständigen 
Verwaltungsbehörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. 
Die Genehmigung ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis Druck- 
schriften, andere Schriften oder Bildwerke der vorbezeichneten Art ent- 
hält. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem genehmigten Ver- 
zeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bildwerke 
bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichnis während der Aus- 
übung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zu- 
ständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu 
nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung 
des Verzeichnisses einzustellen. (8 56.) 
f Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind 
erner: 
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für die- 
selbe nicht approbiert ist; 
2. das Aufsuchen sowie die Vermittlung von Darlehensgeschäften 
und von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner 
das Aufsuchen von Bestellungen auf Staats- und sonstige Wert- 
papiere, Lotterielose und Bezugs= und Anteilscheine auf Wert- 
papiere und Lotterielose; 
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus 
bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Ver- 
wendung finden; 
4. das Feilbieten von Waren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen 
auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vor- 
behalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nicht- 
erfüllung der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von 
dem Vertrage zurücktreten kann. (§ 1 und 6 des Gesetzes, betreff. 
die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894) (§ 56 a.) 
Das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß 
dieselben versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Aus- 
spielung (Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen 
 
	        
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