Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 261 
wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen 
Verbote oder Sicherungsmaßregeln betreffend Einführung oder 
Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer 
Freiheitsstrafe von mindestens 1 Woche verurteilt ist und seit 
Verbüßung der Strafe 5 Jahre noch nicht verflossen sind; 
3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen bezüglichen Vorschristen im Laufe der letzten 3 Jahre 
wiederholt bestraft ist; 
4. wenn er 1 oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt 
und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unter- 
richt nicht genügend gesorgt ist. 57 b.) 
Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn 
sich ergiebt, daß eine der im § 57 Ziff. 1 bis 4, § 57 a oder 57b 
bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Erteilung desselben 
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder 
erst nach Erteilung des Scheins eingetreten ist. (6 58.) 
Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht: 
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= und Forst- 
wirtschaft, des Garten-- und Obstbaues, der Geflügel- und 
Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und 
Fischerei feilbietet; 
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer 
Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu 
den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet 
oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch 
ist, anbietet; 
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, 
hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt 
und von dem Fahrzeug aus feilbietet; 
4. wenn er bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder 
anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der 
Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren 
feilbietet. 
Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des 
Kalenderjahres erteilt; er berechtigt den Inhaber, in 
dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe 
nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern 
zu betreiben. 
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im § 55 Ziff. 4 
der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe gewährt die Befugnis zum 
Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Ver- 
waltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf 
den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist. 
Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen 
Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalender-
	        
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