VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 261
wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen
Verbote oder Sicherungsmaßregeln betreffend Einführung oder
Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens 1 Woche verurteilt ist und seit
Verbüßung der Strafe 5 Jahre noch nicht verflossen sind;
3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im
Umherziehen bezüglichen Vorschristen im Laufe der letzten 3 Jahre
wiederholt bestraft ist;
4. wenn er 1 oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt
und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unter-
richt nicht genügend gesorgt ist. 57 b.)
Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn
sich ergiebt, daß eine der im § 57 Ziff. 1 bis 4, § 57 a oder 57b
bezeichneten Voraussetzungen entweder zur Zeit der Erteilung desselben
bereits vorhanden gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder
erst nach Erteilung des Scheins eingetreten ist. (6 58.)
Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht:
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= und Forst-
wirtschaft, des Garten-- und Obstbaues, der Geflügel- und
Bienenzucht, sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und
Fischerei feilbietet;
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer
Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu
den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet
oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch
ist, anbietet;
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren,
hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt
und von dem Fahrzeug aus feilbietet;
4. wenn er bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder
anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren
feilbietet.
Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des
Kalenderjahres erteilt; er berechtigt den Inhaber, in
dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe
nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern
zu betreiben.
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im § 55 Ziff. 4
der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe gewährt die Befugnis zum
Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen Ver-
waltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf
den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist.
Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen
Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalender-