264 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke aus-
schließlich zugewiesen sind, von der Ortspolizeibehörde, im Einverständ-
nis mit der Gemeindebehörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr
als eine Ortschaft umfaßt, von der unteren Verwaltungsbehörde Taxen
aufgestellt werden. (8 77.)
6. Kapitel.
Die Innungen.
Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur
Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer (freien)
Innung zusammentreten. (8 81.)
Aufgabe der Innungen ist:
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern
und Gesellen (Gehilfen) sowie die Fürsorge für das Herbergs-
wesen und den Arbeitsnachweis;
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für
die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge,
vorbehaltlich der Bestimmungen der §#§# 103e, 126 bis 132a;
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im § 3 des Gewerbe-
gerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzblatt S. 141) und
im § 53a des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs- Gesetzblatt 1892,
S. 379) bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und
ihren Lehrlingen. (8§ 81 a.)
Die Innungen können ihre Wirksamkeit auch auf andere, den
Innungsmitgliedern gemeinsamen gewerblichen Interessen als den vor-
bezeichneten, ausdehnen (§ 81b). Ihre Befugnis ist in § 81b und
und 94 näher bezeichnet.
Die Aufgaben, die Einrichtung ihrer Verwaltung und die Rechts-
verhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit nicht das Gesetz darüber be-
stimmt, durch Statut nach Vorschrift des § 83 zu regeln (§ 83.)
Der Entwurf eines solchen Statuts ist im Zentralblatt 1898
S. 156 enthalten. Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde. (8§ 84, 86.)
Die Innungen werden durch ihren Vorstand gerichtlich und außer-
gerichtlich vertreten. (§ 92 b.) -
DieMitgliederunterliegenfeinerDisziplinargewalt.(§928.)
Die übrigen Angelegenheiten werden von der Innungsversamm-
lung und dem Vorstande wahrgenommen. (§§ 92, 93.)
Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Ver-
mögen der Innungen. (8 86.)