266 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Dabei kann die Bildung von Abteilungen für einzelne Teile des Bezirkes
oder für Gewerbegruppen angeordnet werden.
Durch Verfügung der Landes-Zentralbehörde kann der Bezirk der
Handwerkskammer abgeändert werden. In diesem Falle hat eine Ver-
mögensauseinandersetzung unter entsprechender Anwendung des § 100 k
Abs. 2 zu erfolgen.
Mehrere Bundesstaaten können sich zur Errichtung gemeinsamer
Handwerkskammern vereinigen. In diesem Falle sind die den Behörden
übertragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung
getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaates wahrzu-
nehmen, in welchem die Handwerkskammer ihren Sitz hat. (§ 103.)
Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob:
1. die nähere Regelung des Lehrlingswesens;
2. die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vor-
schriften zu überwachen;
3. die Staats= und Gemeindebehörden in der Förderung des
Handwerks durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von
Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse
des Handwerks berühren;
4. Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks
berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen, sowie
Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Handwerks be-
treffenden Wahrnehmungen zu erstatten;
5. die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Ge-
sellenprüfung (§ 131 Abs. 2);
6. die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstand-
ungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (8 132).
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen
des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berühren-
den Angelegenheiten gehört werden.
Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen.
technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen)
und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unter-
stützen. (6 103e.)
Die Innungen und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den von
der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anord-
nungen Folge zu leisten. (8 103.)
Bei der Handwerkskammer ist von der Aussichtsbehörde (§ 103)
ein Kommissar zu bestellen. Derselbe ist zu jeder Sitzung der Hand-
werkskammer, ihres Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen und muß
auf Verlangen jederzeit gehört werden. (6 103h.)
Bei der Handwerkskammer ist ein Gesellenausschuß zu bilden. (8 103;l.)
Für die Handwerkskammer ist von der Landes-Zentralbehörde ein
Statut zu erlassen. (5 103 m.)