268 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Das Beschlagnahmegesetz vom 21. Juni 1869 findet nicht An-
wendung:
1. auf den Gehalt und die Dienstbezüge der öffentlichen Beamten;
2. auf die Beitreibung der direkten persönlichen Staatssteuern und
Kommunalabgaben (die derartigen Abgaben von Kreis-, Kirchen-,
Schul= und sonstige Kommunalverbände mit eingeschlossen), sofern
die Steuern und Abgaben nicht seit länger als 3 Monaten
fällig gewesen sind;
3. auf die Beitreibung der auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden
Alimentenansprüche der Familienglieder;
4. insoweit der Gesamtbetrag der Vergütung (§ 1 und 3) die
Summe von 1500 Mark für das Jahr übersteigt.
Als dauernd gilt das Dienstverhältnis, wenn dasselbe gesetzlich,
vertrags= oder gewohnheitsmäßig mindestens auf 1 Jahr bestimmt,
oder bei unbestimmter Dauer für die Auflösung und Kündigungsfrist
von mindestens 3 Monaten einzuhalten ist. (§ 4 des Ges. vom 21. Juni
1896 und Art. 1II des Einf.-Ges. zur Ziv.-Proz-Ord. vom 17. Mai 1898, S. 333.)
Aus nicht dauernden Anstellungen resultierende Lohnbezüge bis
1500 Mark jährlich sind nur pfändbar, wenn die Arbeit geleistet, der
Arbeiter aber seinen Lohn am Fälligkeitstag nicht erhob. Aus nicht
dauernder Anstellung resultierender Lohn von mehr als 1500 Mark
jährlich ist pfändbar (dauernd § 4" des Gesetzes), wenn die bezeichnete
Voraussetzung auch nicht zutrifft. (Sten. Ber. 1867, Drucks. 1871. S. 583.)
Als nicht dauernd sind alle Arbeiter zu behandeln, die einer
Kündigung (§ 122 der Gewerbeordnung) unterliegen, also alle Gewerbe-
gehilfen.
Im Uebrigen wird verwiesen auf:
Handelsgesetzbuch §§ 107, 112, 113, 123 Ziff. 3, 124 Ziff. 4, 124 b.
134 Abs. 2, 134 a, b.c, 134e Abs. 2, 134f, 139 , 195 u. 348,
Bürgerl. Gesetzbuch §§ 133, 134, 138, 139, 229, 233, 242, 249,
267, 273, 274 278, 280, 284, 285, 286, 288, 320, 322,
323, 324, 325, 326, 339, 342, 346—356, 360, 389, 393,
394, 397, 556, 614, 615—619, 628, 823, 831, 852, 1204,
1205, 1273, 1274, 1281, 1282, 1287, 1288;
Zivil-Prozeß- Ordnung 88 33, 145, 288, 206, W 302, 303, 322,
749, 767, 775, 811, 394,
Konkurs-Ordnung §§ 22, 49 Zifl 4, 53, 54 Abs. 1, 55 Ziff. 2, 61;
Krankenversicherungs-Gesegz § 53 Abs. 1;
Invaliden-Gesetz §5 139, 142 Abs. 1
Gewerbegerichts-Gesetz § 45.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und ihren
Arbeitgebern
ist folgendermaßen geregelt:
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter
18 Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate