Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 269 
als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die 
erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu 
gewähren. (5 120.) 
Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der 
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf 
die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Ar- 
beiten sind sie nicht verbunden. ( 121.) 
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und 
ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch 
eine jedem Teil freistehende, 14 Tage vorher erklärte Auskündigung 
gelöst werden. Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so 
müssen sie für beide Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser 
Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. (8 122.) 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne 
Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen entlassen 
werden: 
1. wenn sie beim Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber 
durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder 
Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, 
sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irr- 
tum versetzt haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter- 
schlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels 
sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den 
nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen 
nachzukommen beharrlich verweigern; 
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht un- 
vorsichtig umgehen; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den 
Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienange- 
hörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden 
kommen lassen; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung 
zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich 
schuldig machen; 
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Ver- 
treter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu ver- 
leiten suchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers 
oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die 
Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer ab- 
schreckenden Krankheit behaftet sind.
	        
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