Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

7. Geschichte, 
8. Geographie, 
9. Mathematik, 
10. Naturlehre (Physik und Chemie), 
11. Naturkunde (Botanik, Mineralogie und Zoologie). 
Der Kandidat hat zu wählen, in welchen dieser Prüfungsfächer er die Lehrbefähig- 
ung zu erweisen gedenkt. Doch unterliegt diese Wahl folgenden Beschränkungen: 
a) Mit Religion ist Deutsch oder Geschichte, mit Französisch oder Englisch Lateinisch, 
mit Mathematik entweder Naturlehre oder Naturkunde, mit Geschichte Geographie zu 
verbinden. 
b) Soweit dies sich nicht schon aus der Bestimmung unter a ergiebt, müssen die 
mehreren Fächer entweder dem sprachlich-geschichtlichen oder dem mathematisch-natur- 
wissenschaftlichen Gebiete angehören. In dieser Beziehung wird Geographie demjenigen 
dieser beiden Gebiete zugerechnet, welchem das andere Fach angehört. 
J) Pädagogik kann zu jeder Kombination als drittes Fach hinzutreten. 
Für Kandidaten, welche auf Grund § 4, Absatz 4 zur Prüfung zugelassen worden 
sind, genügt die Wahl eines der unter 2 bis 11 bezeichneten Lehrfächer. 
810. 
Maß der Pruüfungsforderungen. 
Für die Prüfungsforderungen ist im Allgemeinen die Erwägung maßgebend, daß die 
gegenwärtige Prüfung, gleichwie die bisherige Prüfung in der zweiten oder pädagogischen 
Sektion, bestimmt ist, in der Beschränkung auf die in § 1 bezeichneten Lehranstalten und 
in der speciellen Richtung, auf die Lehrbedürfnisse dieser Anstalten, wie sie in den Lehr- 
ordnungen derselben zum Ausdruck gekommen sind, — vergl. in Betreff der Seminare 
die Lehrordnung vom 29. Jannar 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 111 und 126), in Betreff 
der Realschulen die Lehrordnung vom 20. März 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 69 flg.) —, 
die Stelle der Prüfung für das höhere Schulamt zu vertreten. 
Demgemäß leiden auf diese Prüfung die Bestimmungen der Prüfungsordnung für 
das höhere Schulamt vom 31. August vorigen Jahres in 8§ 13 bis 27 zwar gleichfalls 
Anwendung, jedoch mit folgenden Aenderungen: 
1. Die Forderungen, welche in der Prüfungsordnung vom 3 1. August vorigen Jahres 
an die Lehrbefähigung für die oberen Klassen gestellt worden sind, fallen hier aus. Es 
genügt, wenn der Kandidat in zwei der gewählten Prüfungsfächer den Forderungen der 
Prüfungsordnung vom 31. August vorigen Jahres an die Lehrbefähigung für mittlere 
Klassen, in den übrigen den Forderungen an die Lehrbefähigung für die unteren Klassen 
entspricht. Dafür ist von ihm eine eingehendere pädagogische Vorbildung, methodische
	        
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