Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 273 
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr 
dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling 
unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während 
derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be- 
tragen ein Zeugnis auszustellen, welches von der Gemeindebehörde 
kosten= und stempelfrei zu beglaubigen ist. 
An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Ver- 
tretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten 
Lehrbriefe. (8 127e.) 
Verläßt der Lehrling in einem durch die Gewerbeordnung nicht 
vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann 
letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, 
wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde 
kann in diesem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, 
so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urteil das 
Lehrverhältnis nicht für aufgelöst erklärt ist oder dem Lehrling durch 
einstweilige Verfügung eines Gerichts gestattet ist, der Lehre fern zu 
bleiben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen 1 Woche nach 
dem Austritt des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der unbegründeten 
Weigerung der Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangs- 
weise zurückführen zu lassen, oder durch Androhung von Geldstrafe bis 
wu 50. Nark oder Haft bis zu 5 Tagen zur Rückkehr anzuhalten. 
(§ 127d. 
Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den Lehrling oder, so- 
fern der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schrift- 
liche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe 
oder anderen Berufe übergehen werde, so gilt das Lehrverhältnis, wenn 
der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von 4 Wochen 
als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem 
Arbeitsbuche zu vermerken. 
Binnen 9 Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in 
demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung 
des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden. (8 131.) 
Erreicht das Lehrverhältnis vor Ablauf der verabredeten Lehr- 
zeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling 
ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn 
der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In den Fällen des § 127b 
Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn 
dieses in dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und Höhe der 
Entschädigung vereinbart ist. 
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner- 
halb 4 Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der 
Klage oder Einrede geltend gemacht ist. G 127..) 
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältnis aufgelöst worden, 
weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem 
Bock, Staatsrecht. 18 
  
 
	        
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