VII. Abschnitt: Das Gewerberecht. 273
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr
dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling
unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während
derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be-
tragen ein Zeugnis auszustellen, welches von der Gemeindebehörde
kosten= und stempelfrei zu beglaubigen ist.
An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Ver-
tretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten
Lehrbriefe. (8 127e.)
Verläßt der Lehrling in einem durch die Gewerbeordnung nicht
vorgesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann
letzterer den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen,
wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde
kann in diesem Falle auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten,
so lange in der Lehre zu verbleiben, als durch gerichtliches Urteil das
Lehrverhältnis nicht für aufgelöst erklärt ist oder dem Lehrling durch
einstweilige Verfügung eines Gerichts gestattet ist, der Lehre fern zu
bleiben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen 1 Woche nach
dem Austritt des Lehrlings gestellt ist. Im Falle der unbegründeten
Weigerung der Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangs-
weise zurückführen zu lassen, oder durch Androhung von Geldstrafe bis
wu 50. Nark oder Haft bis zu 5 Tagen zur Rückkehr anzuhalten.
(§ 127d.
Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den Lehrling oder, so-
fern der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schrift-
liche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe
oder anderen Berufe übergehen werde, so gilt das Lehrverhältnis, wenn
der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von 4 Wochen
als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem
Arbeitsbuche zu vermerken.
Binnen 9 Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in
demselben Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung
des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt werden. (8 131.)
Erreicht das Lehrverhältnis vor Ablauf der verabredeten Lehr-
zeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling
ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn
der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. In den Fällen des § 127b
Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn
dieses in dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und Höhe der
Entschädigung vereinbart ist.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht inner-
halb 4 Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der
Klage oder Einrede geltend gemacht ist. G 127..)
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältnis aufgelöst worden,
weil der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem
Bock, Staatsrecht. 18