XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal= und Veterinärpolizeiwesen. 289
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Groß-
britannien mit den meisten britischen Besitzungen (17. April 1899, S. 266),
Ain, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Persien, Portugal, Rußland,
panien.
Bezüglich der Bekämpfung der Syphilis vergleiche die 88 180,
181, 183, 361 Ziff. 3 und 362 des Straf-Gesetzbuches und das Ueber-
einkommen mit Belgien vom 4 September 1890, 1891 S. 375.
Vergleiche im Übrigen auch § 168 des Straf-Gesetzbuches, § 87
der Straf-Prozeß-Ordnung, 8§ 56f des Gesetzes vom 6. Februar 1875,
S. 23 betreffend die Beurkundung des Personenstandes und der Ehe-
schließungen. Die Bekanntmachung des Reichskanzlers betreffend Ab-
änderung des Betriebsreglements rücksichtlich der Leichentransporte
vom 14. Dezember 1887, Zentralblatt S. 564 sowie die Vereinbarung
betreffend die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen mit
Oesterreich-Ungarn vom 12. März 1890, Zentralblatt S. 78,
Schweiz vom 12. Februar 1889, Zentralblatt S. 204.
Ju Beziehung auf die Gesundheit der gewerblichen Arbeiter
erging eine ganze Reihe von polizeilichen Maßregeln, nämlich:
Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Be-
triebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu
unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Ge-
fahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur
des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und
Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der
dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle
Sorge zu tragen.
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum
Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder
Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder
des Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren,
welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Be-
triebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung
eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind. (§8 120 a der Gewerbeordnung.)
Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter 18 Jahren beschäftigen,
sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei der
Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit
und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter ge-
boten sind. (8 120c.) Z Z
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer
dringenden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr be-
zwecken, muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.
(& 120d Abat 2,)
Lock, Staatsrecht. 19