Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

6 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde. 
Der unterzeichnete Geschäftsträger Frankreichs beehrt sich 
in Ausführung der Aufträge, die er von seiner Regierung er- 
halten hat, seiner Exzellenz dem Herrn Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs von Preußen 
folgende Mitteilung zur Kenntnis zu bringen: 
Da die Regierung Seiner Majestät des Kaisers der 
Franzosen den Plan, einen preußischen Prinzen auf den 
spanischen Thron zu erheben, nur als ein Unternehmen an- 
sehen konnte, das gegen die Sicherheit des Gebiets von Frank- 
reich gerichtet war, so hat sie sich genötigt gesehen, von Seiner 
Majestät dem König von Preußen die Versicherung zu fordern, 
daß eine derartige Verbindung nur mit ihrer Zustimmung 
Gestalt gewinnen dürfe. 
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen sich ge- 
weigert hat, diese Versicherung zu geben, und im Gegenteil 
dem Gesandten Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen zu 
erkennen gegeben hat, daß er für diese Möglichkeit wie für 
jede andere sich vorbehalten wolle, den Umständen gemäß zu 
handeln, so hat die Kaiserliche Regierung in dieser Erklärung 
des Königs einen Hintergedanken sehen müssen, der für Frank- 
reich ebenso wie für das allgemeine Gleichgewicht der Mächte 
Europas bedrohlich ist. Diese Erklärung wurde noch dadurch 
verschärft, daß den Kabinetten in aller Form die Weigerung 
des Königs mitgeteilt wurde, den Gesandten des Kaisers zu 
empfangen und ihm irgend weitere Aufklärung zu geben. 
Infolge davon hat die Regierung seiner Kaiserlichen 
Majestät dahin entschieden, daß sie die Verpflichtung habe, 
unverzüglich für die Wahrung ihrer Ehre und ihrer gefähr- 
deten Interessen einzutreten. Entschlossen, demgemäß alle 
Maßregeln zu treffen, welche die ihr bereitete Lage fordert, 
betrachtet sie sich von diesem Augenblick an als im Kriegs- 
zustande mit Preußen befindlich. 
Der Unterzeichnete beehrt sich, Seiner Exzellenz 2c. 2c. die 
Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung auszudrücken. 
Berlin, den 19. Juli 1870. Le Sourd. 
Die süddeutschen Staaten traten sofort vertragsmäßig auf 
Preußens Seite und im November 1870 ist das neue Deutsche 
Reich begründet worden. 
Die Dokumente, durch die das neue Deutsche Reich begründet 
worden ist, sind folgende Staatsverträge: 
1. vom 15. November 1870 zwischen dem Norddeutschen Bunde 
und Baden und Hessen (Bundesgesetzbl. S. 627 u. 650):; 
2. vom 25. November 1870 zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Württemberg mit Schlußprotokoll vom selben 
 
	        
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