XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal= und Veterinärpolizeiwesen. 299
Wege vorgeschrieben. (8§ 9 u. 12 bis 29a.) Die Einhaltung dieser Vor-
schrift ist durch strenge Strafvorschrift gesichert, (&§ 65 bis 67.)
Vergleiche hieher auch die §§ 327, 328, 361, 367 d. Strafgesetzb.
8 37, 42a, 66b, 57, Ziff. 1, 3 und 148, Ziff. 5, 7 der Ge-
werbeordnung.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (8 9)
erstreckt, sind folgende:
. der Milzbrand;
2. die Tollwut;
3. der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel;
4. die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen
und Schweine;
die Lungenseuche des Rindviehs;
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. die Pockenseuche der Schafe;
. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde
und des Rindviehs;
. die Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und der Schafe.
uf3 Für jede dieser Seuchen sind in § 30—52 besondere Vorschriften
erlassen.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch
für andere Seuchen einzuführen. (§ 10.) Dies ist geschehen hinsichtlich
der Geflügelcholera (Bekanntmachung vom 17. Mai 1903, S. 224) sowie
der Schweineseuche, der Schweinepest und des Rotlaufs der
Schweine (Bekanntmachung vom 8. September 1898, S. 1030), der Ge-
hirnrückenmarksentzündung der Pferde (vom 12. November 1896,
S. 713, 8. Dezember 1904, S. 450), der Influen za und des Typhus
der Pferde (vom 3. September 1898, S. 1036), hinsichtlich der Hühner-
pest (vom 16. Mai 1903, S. 223) und hins. des Scheidenkatarrhs der
Rinder (vom 28. Juni 1904, S. 252), der Druse der Pferde (vom7. April
1905, S. 233).
Für * auf polizeiliche Anordnung getöteten, oder nach dieser
Anordnung gefallenen, sowie für diejenigen Tiere, welche infolge einer
gemäß § 45 polizeilich angeordneten Impfung eingehen, muß vorbehalt-
lich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung
gewährt werden. (5 57.)
Als Entschädigung soll der gemeine Wert des Tieres
gewährt werden, ohne Rücksicht auf den Minderwert, welchen das Tier
dadurch erlitten hat, daß es von der Seuche ergriffen oder der Impfung
unterworfen ist Bei den mit Rotzkrankheit behafteten Tieren hat jedoch die
Entschädigung ¾, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh, so-
wie bei den nach Ausführung einer gemäß § 45 polizeilich angeordneten
Impfung eingegangenen Tieren ½⅛ des so berechneten Wertes zu betragen.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme und zwar bei Rotz
3/4, bei Lungenseuche :5, in allen anderen Fällen zum vollen Betrage;