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Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
.der Wert derjenigen Teile der getöteten Tiere, welche dem Be-
sitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung
stehen. (§ 59.)
Keine Entschädigung wird gewährt:
. für Tiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
für Tiere, welche der Vorschrift des § 6 zuwider, mit Krankheit
behaftet, in das Reichsgebiet eingeführt sind;
für Tiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet
innerhalb 90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen
die Lungenseuche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht
wird, daß die Ansteckung der Tiere erst nach Einführung derselben
in das Reichsgebiet stattgefunden hat. (8 61.)
Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden:
für Tiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach un-
heilbaren oder unbedingt tötlichen Krankheit, mit Ausnahme des
Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren;
für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte, auf polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getötete
Schlachtvieh;
für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwut getötet
worden sind. I§8 34 u. 37 Abs. 1. 38.] (8 62.)
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg
wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft,
welcher die Tiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der
Begleiter der auf dem Transport befindlichen Tiere, oder bezüglich
der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere, der Besitzer des
Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorsätzlich, den Vor-
schriften der §§ 9 und 10 zuwider, die Anzeige vom Ausbruch der
Seuche oder einem Sueuchenverdacht unterläßt oder länger als
24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert;
. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft
oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat
und on diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kennt-
nis hatte;
. im Falle des § 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Ver-
treter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich an-
eordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur
st fällt. (§ 63.)
Die Trichinosis ist eine ansteckende Krankheit im Sinne des
§ 327 des Strafgesetzbuchs.
Die Maßregeln zur Bekämpfung der Trichinosis sind im
Gesetz vom 14. Mai 1879, S. 145 namentlich in den §§ 12 und 14
enthalten. Dabei wird bemerkt, daß der Verkauf oder das Feilhalten
trichinösen Fleisches nach cit. § 14 zu bestrafen ist und nicht nach