Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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dürfnisses vorgenommen werden und daß das 
württ. Armeekorps vor allem auch in den höheren 
Kommandostellen in der Hauptsache von württ. 
Offizieren geführt wird. Veranlaßt war diese 
Resolution durch eine kgl. Kabinettsorder vom 
l. Dezember 1893, nach welcher den Neuernennun- 
gen und Beförderungen im Offizierkorps eine 
Rangliste zugrunde zu legen ist, in welcher das 
württ. Armeekorps mit der preußischen Armee 
nach einem gemeinsam festgestellten Dienstalters- 
verhältnis vereinigt erscheint. Die Kammer der 
Abgeordneten hat in der genannten Resolution 
diese Kabinettsorder staatsrechtlich als innerhalb 
der dem Träger der Kommandogewalt des württ. 
Armeekorps zustehenden Befugnisse erlassen er- 
achtet. Die Kabinettsorder ist die Folge einer 
in Bebenhausen zwischen dem Kaiser und König 
getroffenen Vereinbarung (sog. Bebenhäuser Kon- 
vention). 
8. Soweit der Kaiser die Inspektion der 
württ. Truppen, die jährlich mindestens einmal 
stattzufinden hat, nicht selbst vornimmt, sollen 
die Inspekteure dem König vorher bezeichnet 
werden. Die bei den Inspektionen gefundenen 
Mißstände teilt der Kaiser dem König mit, welcher 
dieselben abstellt und die Abstellung dem Kaiser 
anzeigt. 
9. Ausgenommen von der Gemeinsamkeit der 
Einrichtungen des württ. Armeekorps mit den- 
jenigen der preußischen Armee ist jetzt nur noch 
die Militärkirchenordnung bis zu reichs- 
gesetzlicher Regelung. 
10. Die Gradabzeichen, die Benennun- 
gen und der Modusder Verwaltung sind die- 
selben wie in der preußischen Armee; dagegen 
werden die Bestimmungen über die Bekleidung 
des württ. Armeekorps vom König gegeben, wobei
	        
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