XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal= und Veterinärpolizeiwesen. 301
§ 367, Ziff. 7 des Strofgeschbuche Vergleiche die Entscheidung des
Reichsgerichts vom 15. Februar 1882, vom 10. Juli 1884 und vom
14. Oktober 1890.
In Betreff der Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei
Viehbeförderung auf Eisenbahnen siehe Gesetz vom 25. Februar
1876, S. 163 und Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. Februar
1899, S. 11, vom 18. Juli 1901, S. 278, vom 16. Juli 1904,
S. 311 und vom 17. Juli 1904, S. 317.
Die Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behandlung der
aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wieder-
käuer und Schweine sind im Zentralbl. 1895, S. 316 u. 349 publiziert.
Vergl. auch das Viehseuchenübereinkommen mit Oesterreich-Ungarn
vom 6. Juni 1891, 1892 S. 90.
Hinsichtlich der Abwehr und Unterdrückung der Rinderpest
schreibt das Gesetz vom 7. April 1869, S. 105 (§ 6 ist durch Gesetz
vom 25. Februar 1876, S. 164 aufgehoben) vor:
Wenn die Rinderpest (Löserdiürre) in einem Bundesstaate oder
in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder
mit demselben im direkten Verkehre stehenden Lande ausbricht, so sind
die zuständigen Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten
verpflichtet und ermächtigt, alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet
sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche
zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unter-
drücken. (§ 1.)
Für die auf Anordnung der Behäörde getöteten Tiere, vernichteten
Sachen und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig ersolgter
Anzeige des Besitzers gefallenen Tiere wird der durch unparteiische Taxa-
toren festzustellende gemeine Wert aus der Bundeskasse vergütet.
Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh,
welches innerhalb 10 Tagen nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb
über die Bundesgrenze an der Seuche fällt. (G# 3.)
Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh
an der Rinderpest krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der Ver-
dacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der Ortspolizei-
behörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unterlassung schleu-
nigster Anzeige hat für den Viehbesitzer selbst, welcher sich dieselbe
zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruchs auf
Entschädigung für die ihm gefallenen oder getöteten Tiere zur Folge. (§ 4.)
Zur Durchführung der Absperrungsmaßregeln ist militärische Hilfe
zu requirieren. Die Kommandobehörden haben den desfallsigen Requi-
sitionen der kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen Umfange
zu entsprechen. »»
Sämtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische
Hilfe gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requi-