XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal= und Beterinärpolizeiwesen. 305
Zu Beschauern find approbierte Tierärzte oder andere Personen,
welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, bestellt. Deren Ge-
schäftsbehandlung ist in § 6—10 eit. Gesetzes des Näheren geregelt.
Dieselben haben das Fleisch je nach Erfund für tauglich, bedingt taug-
lich, erheblich herabgesetzt im Nahrungs= und Genußwert oder für un-
tauglich zu erklären. (8 5.)
Der Beschauer hat das Ergebnis der Untersuchung an dem Fleische
kenntlich zu machen. Das aus dem Inlande eingeführte Fleisch ist
außerdem als solches kenntlich zu machen. (8 19.)
Ergiebt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der
Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist
nach Maßgabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren. 6 6.)
Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder
a#ehnlichen Gefässen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zer-
kleinertem Fleische in das Zollinland ist verboten. (§ 12.)
Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der
Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbe-
hörden. Ausgenommen hievon ist das nachweislich im Inlande bereits
vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Ausfuhr be-
stimmte Fleisch. (8 13.)
Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt
ist, aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Unter-
suchung zugelassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen un-
brauchbar gemacht ist. (8 17.)
Bei Pferden muß die Untersuchung (§ 1) durch approbierte
Tierärzte vorgenommen werden.
Der Vertrieb von Pferdefleisch, sowie die Einfuhr solchen Fleisches
in das Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche
in deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. (§ 18.)
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten
oder verkaufen, in welchen Fleisch von anderen Tieren feilgehalten
oder verkauft wird. (6 18.)
Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe
oder Arten des Verfahrens, welche der Ware eine gesundheitsschädliche
Beschaffenheit zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist
verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Auslande einzuführen,
seilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. (6 21.)
Als solche gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch
und dessen Zubereitungen sind durch Bekanntmachung vom 18. Februar
1903, S. 48 bezeichnet: Borsäure und deren Salze, Formaldehyd,
Alkali= und Erdkali-Hydroxyde und -Karbonate, schweflige Säuren
und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, Fluorwasserstoffe und
dessen Salze, Salicylsäure und deren Verbindungen und chlorsaure
Salze, ebenso Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung
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