Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal= und Beterinärpolizeiwesen. 305 
Zu Beschauern find approbierte Tierärzte oder andere Personen, 
welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, bestellt. Deren Ge- 
schäftsbehandlung ist in § 6—10 eit. Gesetzes des Näheren geregelt. 
Dieselben haben das Fleisch je nach Erfund für tauglich, bedingt taug- 
lich, erheblich herabgesetzt im Nahrungs= und Genußwert oder für un- 
tauglich zu erklären. (8 5.) 
Der Beschauer hat das Ergebnis der Untersuchung an dem Fleische 
kenntlich zu machen. Das aus dem Inlande eingeführte Fleisch ist 
außerdem als solches kenntlich zu machen. (8 19.) 
Ergiebt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der 
Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist 
nach Maßgabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren. 6 6.) 
Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder 
a#ehnlichen Gefässen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zer- 
kleinertem Fleische in das Zollinland ist verboten. (§ 12.) 
Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der 
Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbe- 
hörden. Ausgenommen hievon ist das nachweislich im Inlande bereits 
vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Ausfuhr be- 
stimmte Fleisch. (8 13.) 
Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt 
ist, aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne Unter- 
suchung zugelassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen un- 
brauchbar gemacht ist. (8 17.) 
Bei Pferden muß die Untersuchung (§ 1) durch approbierte 
Tierärzte vorgenommen werden. 
Der Vertrieb von Pferdefleisch, sowie die Einfuhr solchen Fleisches 
in das Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche 
in deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. (§ 18.) 
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten 
oder verkaufen, in welchen Fleisch von anderen Tieren feilgehalten 
oder verkauft wird. (6 18.) 
Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe 
oder Arten des Verfahrens, welche der Ware eine gesundheitsschädliche 
Beschaffenheit zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden. Es ist 
verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Auslande einzuführen, 
seilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. (6 21.) 
Als solche gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch 
und dessen Zubereitungen sind durch Bekanntmachung vom 18. Februar 
1903, S. 48 bezeichnet: Borsäure und deren Salze, Formaldehyd, 
Alkali= und Erdkali-Hydroxyde und -Karbonate, schweflige Säuren 
und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, Fluorwasserstoffe und 
dessen Salze, Salicylsäure und deren Verbindungen und chlorsaure 
Salze, ebenso Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung 
Voc-, Staatsrecht. 20
	        
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