XII. Abschnitt: Das Preßwesen. 309
und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes
gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.
Gesetz-Sammlung fũr 1851, S. 451 ff.)
Der Begriff der Druckschriften.
Das Preßgesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse der Buch-
druckerpresse (sei die Presse die eines Buchdruckereibesitzers oder eines
Privatmannes), sowie auf alle anderen, durch mechanische oder chemische
Mittel bewirkten, zur Verbreitung d. h. Veröffentlichung be-
stimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Dar-
stellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder
Erläuterungen d. h. die einen selbständigen Gedankeninhalt haben.
(Siehe auch § 6.)
Was im Folgenden von „Druckschriften“ gesagt ist, gilt für alle
vorstehend bezeichneten Erzeugnisse. (§ 2.)
Als Druckschriften gelten auch Photographien, Schau= oder Denk-
münzen, Oeldrucke. Nicht Druckschriften sind Spielkarten (Gesetz vom
3. Juli 1878, S. 133) und Stimm= d. h. Wahlzettel für öffentliche
Wahlen (Gesetz vom 12. März 1884, S. 17.) Unter periodischen Druck-
schriften versteht der § 7 Abs. 1 Zeitungen und Zeitschriften, die in
monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen.
Für diese gelten aber durchaus die Vorschriften für allgemeine Druck-
schriften.
Die Verbreitung von Druckschriften.
Als Verbreitung einer (erschienenen) Druckschrift
im Sinne des Preßgesetzes gilt auch das Anschlagen, Ausstellen oder
Auslegen derselben an Orten, wo sie der Kenntnisnahme durch das
Publikum d. h. einer unbestimmten Mehrheit von Personen zugänglich
ist. Es setzt also das Preßgesetz das Lesen und nicht auch das Hören
voraus. (§ 3 und 6.)
Verfasser ist derjenige, welcher seine Gedanken in einer eigen-
händigen oder nicht eigenhändigen Schrift niedergelegt hat.
Herausgeber ist derjenige, welcher die Schrist Anderer zum
Druck fertigstellt.
Redakteur ist der Herausgeber einer periodischen Schrift.
Drucker ist derjenige, der den sogenannten Satz herstellt und
diesen Satz abdruckt.
Verleger ist der Unternehmer der Veröffentlichung d. h. des
Vertriebs der Schrift und zwar eigentlicher Verleger derjenige, der
diesen Vertrieb für eigene Rechnung besorgt oder der Kommissions-
verleger d. h. derjenige, der die Schrift für Rechnung des Verfassers
oder Herausgebers gegen bestimmte Provision verbreitet.