Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XII. Abschnitt: Das Preßwesen. 313 
Soweit bei einer Gerichtsverhandlung die Oeffentlichkeit wegen 
Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen war, dürfen Berichte 
über die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden. 
Das Gleiche gilt auch nach Beendigung des Verfahrens in Betreff der 
Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlichen Schriftstücke 
des Prozesses. Zuwiderhandlungen werden bestraft. (Gesetz vom 5. April 
1888, Art. 3, S. 133.) 
Gleiche Säe wie in § 184 des Straf-Gesetzbuchs, Abs. 1 
trifft denjenigen, welcher aus Gerichtsverhandlungen, für welche 
wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, 
oder aus den diesen Verhandlungen zu Grund liegenden amtlichen 
Schriftstücken öffentliche Mitteilungen macht, welche geeignet sind, 
Aergernis zu erregen. (8 184 b des Straf-Gesetzbuchs bezw. Gesetz vom 
25. Juni 1900, S. 301.) 
In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffent- 
lichungen über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel durch den 
Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden. (8 35.) 
Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der 
von derselben betroffenen Druckschriften oder der Wiederabdruck der 
die Beschlagnahme veranlassenden Stellen untersagt. (§ 28, Abs. 1.) 
st gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslande er- 
scheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist 2 mal eine Ver- 
urteilung auf Grund der §8§ 41 und 42 des Straf-Gesetzbuchs erfolgt, 
so kann der Reichskanzler innerhalb 2 Monaten nach Eintritt der 
Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung 
dieser Druckschrift bis auf 2 Jahre durch öffentliche Bekanntmachung 
aussprechen. (8 14.) 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen 
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
(Reichs-Verfassung Art. 22.) 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Landtags 
oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staats bleiben von 
jeder Verantwortlichkeit frei. (Straf--Gesetzbuch § 12.) 
Die Verantwortlichkeit der Redakteure für Preßvergehen. 
Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch 
den Inhalt einer Druckschrist begründet wird, bestimmt sich nach den 
bestehenden allgemeinen Strafgesetzen. 
Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der verantwortliche 
Redakteur als Thäter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände 
die Annahme seiner Thäterschaft ausgeschlossen wird. # 20.) 
Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer 
strafbaren Handlung, so sind 
der verantwortliche Redakteur, 
der Verleger,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.