Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

314 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
der Drucker, 
derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben 
oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), 
soweit sie nicht nach § 20 als Thäter oder Teilnehmer zu bestrafen 
sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit 
Haft oder mit Festungshaft oder Gefängnis bis zu 1 Jahr zu belegen, 
wenn sie nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Um- 
stände nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. 
Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen 
ausgeschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit 
dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder wenn es 
sich um eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber 
derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten 
eine Person bis zur Verkündigung des ersten Urteils nachweist, welche 
in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats 
sich befindet; oder falls sie verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffent- 
lichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druck- 
schriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zu- 
gekommen sind. (8 21.) 
Die Zuständigkeit der Gerichte in Preßstrafsachen. 
Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen 
Bezirk die strafbare Handlung begangen ist. Wird der Thatbestand der 
strafbaren Handlung durch den Inhalt einer im Inland erscheinenden 
Druckschrift begründet, so ist als das nach Abs. 1 zuständige Gericht 
nur dasjenige Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift er- 
schienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Ver- 
folgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in 
dessen Bezirk die Druckschrist verbreitet worden ist zuständig, wenn in 
diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. (6 7 der Straf-Proz.-Ord. und Gesetz vom 13. Juni 1902, 
Seile 227.) 
Die Verjährung der strasbaren Handlungen. 
Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche 
durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen 
werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze 
mit Strafe bedroht sind, verjährt in 6 Monaten. (6 22.) 
Die Beschlagnahme. 
Eine Beschlagnahme von Druckschristen ohne richterliche Anord- 
nung findet nur statt: 
1. wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§ 6 und 7 nicht 
entspricht, oder den Vorschriften des § 14 zuwider verbreitet wird; 
2. wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des § 15 dieses 
Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird;
	        
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