XII. Abschnitt: Das Preßwesen. 315
3. wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in
den §§ 85, 95, 111, 130 oder 184 des Deutschen Strafgesetz-
buchs mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen
der §§ 111 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr
besteht, daß die Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung
oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur
Folge haben werde. (8 23.)
Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlag-
nahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden.
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen
24 Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von
dem Gericht binnen 24 Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden.
Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der
Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhand-
lungen an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen 12 Stunden
bewirken. Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung
der Beschlagnahme mittelst einer sofort vollstreckkaren Verfügung anzu-
ordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen 12 Stunden nach
Empfang der Verhandlungen zu beantragen.
Wenn nicht bis zum Ablaufe des 5. Tages nach Anordnung
der Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche
die Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere#
und muß die Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen. (6 24.)
Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Be-
schlagnahme aufhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt. (§ 25.)
Die vom Gericht bestätigte vorläufige Beschlagnahme ist wieder
aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Wochen nach der Bestätigung die
Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist. (# 26.)
Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Exemplare nur
da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. Sie
kann sich auf die zur Vervielsältigung dienenden Platten und Formen
erstrecken. Bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des
Beteiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren
zu geschehen.
Bei der Beschlagnahme sind die dieselbe veranlassenden Stellen
der Schrift unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen.
Trennbare Teile der Druckschrist (Beilagen einer Zeitung rc.), welche
nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszu-
schließen. (s 27.)
Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung der
von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die
Beschlagnahme veranlassenden Stellen unstatthaft.
Wer mit Kenntnis der verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung
entgegenhandelt, wird mit Geldstrafe bis 500 Mark oder mit Gefäng-
uis bis zu 6 Monaten bestraft. & 28.)