320 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
4. wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte
oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in
eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren
Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach
für den Kirchen-, Schul= oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem
eigentümlichen literarischen Zwecke bestimmt ist. Bei einer
Sammlung zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke bedarf
es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung.
Die Einwilligung gilt als verteilt, wenn der Urheber nicht inner-
halb eines Monats, nachdem ihm von der Absicht des Verfassers Mit-
teilung gemacht ist, Widerspruch erhebt. (§ 19.)
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Teile einer
Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen
als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem
wiedergegeben werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die
Dichtung auch allein wiedergegeben werden, sofern der Abdruck aus-
schließlich zum Gebrauche der Hörer bestimmt ist.
Unzulässig ist die Vervielfältigung von Dichtungen, die ihrer
Gattung nach zur Komposition bestimmt sind. (8 20.)
Zulässig ist die Vervielfältigung:
1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes der Ton-
kunst in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden;
2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selb-
ständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden;
3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Samm-
lung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von
Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den
lnteriich in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt
ist. (§ 21.)
Zulässig ist die Verviefältigung, wenn ein erschienenes Werk der
Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche
Bestandteile von Instrumenten getragen wird, welche zur mechanischen
Wiedergabe von Musikstücken dienen. Diese Vorschrift findet auch auf
auswechselbare Bestandteile Anwendung, sofern sie nicht für Instrumente
verwendbar sind, durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer
des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen
Vortrags wiedergegeben werden kann. (8 22.)
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einem Schriftwerk aus-
schließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem
erschienen Werke beigefügt werden. (8 23.)
Auf Grund der §§ 19 bis 23 ist die Vervielfältigung eines
fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Teilen
keine Aenderung vorgenommen wird. (8 24 Satz 1.)
Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der §§ 19 bis 23 benutzt,
hat die Quelle deutlich anzugeben. (8 25.) «