Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

320 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
4. wenn einzelne Aufsätze von geringem Umfang, einzelne Gedichte 
oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in 
eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren 
Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach 
für den Kirchen-, Schul= oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem 
eigentümlichen literarischen Zwecke bestimmt ist. Bei einer 
Sammlung zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke bedarf 
es, solange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung. 
Die Einwilligung gilt als verteilt, wenn der Urheber nicht inner- 
halb eines Monats, nachdem ihm von der Absicht des Verfassers Mit- 
teilung gemacht ist, Widerspruch erhebt. (§ 19.) 
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn kleinere Teile einer 
Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nach ihrem Erscheinen 
als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem 
wiedergegeben werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die 
Dichtung auch allein wiedergegeben werden, sofern der Abdruck aus- 
schließlich zum Gebrauche der Hörer bestimmt ist. 
Unzulässig ist die Vervielfältigung von Dichtungen, die ihrer 
Gattung nach zur Komposition bestimmt sind. (8 20.) 
Zulässig ist die Vervielfältigung: 
1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes der Ton- 
kunst in einer selbständigen literarischen Arbeit angeführt werden; 
2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selb- 
ständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden; 
3. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine Samm- 
lung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von 
Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für den 
lnteriich in Schulen mit Ausschluß der Musikschulen bestimmt 
ist. (§ 21.) 
Zulässig ist die Verviefältigung, wenn ein erschienenes Werk der 
Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche 
Bestandteile von Instrumenten getragen wird, welche zur mechanischen 
Wiedergabe von Musikstücken dienen. Diese Vorschrift findet auch auf 
auswechselbare Bestandteile Anwendung, sofern sie nicht für Instrumente 
verwendbar sind, durch die das Werk hinsichtlich der Stärke und Dauer 
des Tones und hinsichtlich des Zeitmaßes nach Art eines persönlichen 
Vortrags wiedergegeben werden kann. (8 22.) 
Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn einem Schriftwerk aus- 
schließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem 
erschienen Werke beigefügt werden. (8 23.) 
Auf Grund der §§ 19 bis 23 ist die Vervielfältigung eines 
fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wiedergegebenen Teilen 
keine Aenderung vorgenommen wird. (8 24 Satz 1.) 
Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der §§ 19 bis 23 benutzt, 
hat die Quelle deutlich anzugeben. (8 25.) « 
 
	        
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