XIII. Abschnitt: Der Schutz des geistigen Eigentums. 321
Soweit ein Werk nach den §8 16 bis 24 ohne Einwilligung des
Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die
öffentliche Aufführung sowie der öffentliche Vortrag zulässig. (8 26.)
Für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Ton-
kunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem
gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen
werden. Im übrigen sind solche Aufführungen ohne Einwilligung des
Berechtigten zulässig:
1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Mufikfeste, stattfinden;
2. wenn der Ertrag ausschließlich für wohlthätige Zwecke bestimmt
wS und die Mitwirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit
erhalten;
3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mit-
glieder sowie die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen als
Hörer zugelassen werden.
Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen
Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vor-
schriften keine Anwendung. (8 27.
Die Dauer des Schutzes.
Der Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der
Tonkunst endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers 30 Jahre und außerdem
seit der ersten Veröffentlichung des Werkes 10 Jahre abgelaufen sind.
Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe von 30 Jahren seit dem Tode
des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermutet, daß das Urheberrecht dem
Eigentümer des Werkes zustehe. (5 29.) Der Schutz des Urheberrechts
an einem Werk der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode des
Urhebers 30 Jahre abgelaufen sind und der Schutz an einem Werke der
Photographie endigt mit dem Ablauf von 10 Jahren seit dem Erscheinen
des Werkes. (5 25 u. § 26 des Gesetzes von 1007.)
Steht das Urheberrecht an einem Werke Mehreren gemeinschaftlich
zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist
maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden. (8 30.)
Steht einer juristischen Person nach den §§ 3, 4 das Urheberrecht
zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von 30 Jahren seit der Ver-
öffentlichung. (§ 32 Say 1.)
Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs,
in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden
ist. G 34.)
n Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen
Befugnis des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet
oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vor-
führt, oder den wesentlichen Inhalt eines Werkes öffentlich mitteilt, ist
dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens ver-
pflichtet. (6 36 des Gesetzes von 1901 u. § 34 des Gesetzes von 1907).
Bock, Staatsrecht. 21