Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

I. Abschnitt: Geschichtliche Einleitung. 9 
unter dem Wahrzeichen ihrer alten Herrlichkeit das Vaterland 
einer segensreichen Zukunft entgegenzuführen. Wir übernehmen 
die kaiserliche Würde in dem Bewußtsein der Pflicht, in 
deutscher Treue die Rechte des Reiches und seiner Glieder 
zu schützen, den Frieden zu wahren, die Unabhängigkeit 
Deutschlands, gestützt auf die geeinte Kraft seines Volkes, 
zu verteidigen. Wir nehmen sie an in der Hoffnung, daß 
dem deutschen Volke vergönnt sein wird, den Lohn seiner 
heißen und opfermutigen Kämpfe in dauerndem Frieden und 
innerhalb der Grenzen zu genießen, welche dem Vaterland 
die seit Jahrhunderten entbehrte Sicherung gegen erneute 
Angriffe Frankreichs gewähren. Uns aber und Unsern Nach- 
folgern an der Kaiserkrone wolle Gott verleihen, allezeit Mehrer 
des Reichs zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern 
an den Gütern und Gaben des Friedens auf dem Gebiet 
nationaler Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung.“ 
Gemäß den Novemberverträgen trat das neue 
Deutsche Reich (unter Preußens Führung) am 1. Januar 
1871 in Funktion. 
Diese Verträge, auf denen unsere Reichsinstitutionen beruhen, in 
unverbrüchlicher Treue aufrecht zu erhalten und zu handhaben ist die 
Pflicht jedes deutschen Bundesstaates. 
Jede Verminderung der Zuversicht, mit welcher die verbündeten 
Regierungen auf die Festigkeit der unter ihnen geschlossenen Verträge 
bauen, würde Zweifel über die Zuverlässigkeit der Verträge herbeiführen, 
auf denen der Bund der deutschen Staaten beruht. 
(Erklärung Preußens vom 5. April 1884. Hirth's Annalen 1886, S. 350 ff.) 
Am 3. März 1871 fand die Reichstagswahl statt. Die Eröffnung 
des Reichstags erfolgte am 21. März 1871 durch Kaiser Wilhelm I. in 
Berlin. Die erste Arbeit des deutschen Reichstags war, die den November-= 
Verträgen angeschlossenen Verfassungsentwürfe zu redigieren und 
in eine Verfassungsurkunde aufzunehmen. Diese Redaktion war am 
14. April 1871 beendigt und nachdem solche vom Bundesrat sanktioniert 
worden war, wurde die Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich 
auf Grund der Art. 2 u. 17 derselben am 16. April 1871 im Reichs- 
gesetzblatt S. 63 verkündigt. Gemäß Art. 2 derselben ist solche am 
4. Mai 1871 in Wirksamkeit getreten und es bildet dieselbe nun die 
Grundlage des deutschen Reichs-Staatsrechts.
	        
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